Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1908
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908.
Volume count:
92
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

§ 51. Der Militärdienst. 519 
25. März 1899 (R.-G.-Bl. 1899, S. 213): „Mannschaften der Fußtruppen, der 
fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der 
Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im 
stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Auf- 
gebots nur drei Jahre.“ In dieser Form gilt der § 8 für die Zeit vom 1. April 1899 
bis zum 31. März 1904. 
Die Vorschriften der Reichsverfassung und der Reichs-Militärgesetze, ins- 
besondere des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. No- 
vember 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 131) und des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 45) mit seinen zahlreichen Abänderungen, 
namentlich vom 6. Mai 1880 (R.-G.-Bl. 1880, S. 103) und vom 11. Februar 
1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 11), find nebst Ausführungsbestimmungen, welche auf 
Grund dieser gesetzlichen Vorschriften vom Kaiser erlassen wurden, in der vom 
Kaiser unter Gegenzeichnung des Staatssekretärs v. Bötticher! als besonderes Werk 
und im Centralblatt für das Deutsche Reich 1889, S. 5 ff., veröffentlichten Wehr- 
ordnung zusammengestellt. Sie gilt als solche nicht in Bayern, woselbst eine 
entsprechende Wehrordnung durch Königliche Verordnung erlafsen wurde. Die 
Wehrordnung hat zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen erfahren, namentlich 
in Folge der Gesetze vom 3. August 1893 und 25. März 18992. Mit Rücksicht 
auf das Gesetz vom 25. März 1899 steht eine Neuredaction in Aussicht. Unter 
dem Namen „Heerordnung“ erging unter dem Namen „Militärische Ergänzungs- 
bestimmungen zur Deutschen Wehrordnung“? eine vom preußischen Kriegsminister 
gegengezeichnete Königlich preußische Verordnung. Entsprechende Heerordnungen 
wurden als, formell betrachtet, sächsische, württembergische und bayerische für die 
sächsischen, württembergischen und bayerischen Contingente erlassen. Hierin ist wieder 
die Einheitlichkeit des Heeres zu erkennen". Sachsen und Mürttemberg 
mußten kraft unmittelbarer Vorschrift in Art. 63, Abs. 5 der Reichsverfassung die 
preußische Heerordnung für ihre Contingente einführen. Die gleiche Verpflichtung 
lag auf Grund des Bündnißvertrages Bayern ob, da und insoweit es Ueberein- 
stimmung zu halten verpflichtet ist. Daß dieselbe Heerordnung in ver- 
schiedenem Gewande auftritt, hindert doch die Einheitlichkeit und Identität nicht. 
In Bezug auf die Kriegsmarine hat der Kaiser das Organisations= und Ver- 
ordnungsrecht, soweit nicht Gesetze entgegenstehen 3. Die auf die Kriegsmarine be- 
züglichen Vorschriften find in der Kaiserlichen Marineordnung vom 19. November 1889 
in der Fafsung vom 12. November 1894" ergangen. Diese entspricht der Heer- 
ordnung. 
  
I. Wehrpflicht und deren Gliederung. 
„Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht 
nicht vertreten lassen“ (Reichsverfassung Art. 57). „Ausgenommen von der Wehr- 
pflicht sind nur“ (Kriegsdienstgesetz § 1) „a) die Mitglieder regierender Häuser, 
b) die Mitglieder der mediatifirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf 
Grund besonderer Rechtstitel zusteht.“ Diese Ausnahmen entsprechen der preußischen 
Militär-(Wehr-Gesetzgeb ung, die gemäß Art. 61 der Reichsverfassung in das ganze 
Bundes-(Reichs-) Gebiet ungesäumt eingeführt werden sollte. Art. XIV der Bundes- 
acte vom 8. Juni 1814 hatte den vormals reichsunmittelbaren Familien die Freiheit 
von der Militärpflicht eingeräumt. Daraus folgte jedoch nicht, daß die Bundes- 
(Reichs-)Gesetzgebung verpflichtet war und ist, die Ausnahmen einzuführen oder 
aufrecht zu erhalten 7. Ausgenommen von der Wehrpflicht waren ferner die vor 
  
1 Als Stellvertreter des Reichskanzlers. 4 Anderer Ansicht Laband, II, S. 569. 
2 Siehe z. B. Reichs-Centralbl. 1890, S. 63, 6 Siehe oben S. 463 und weiter unten. 
1893, S. 157 und 318, 1899, S. 213. * Marineverord #angsbl. 1894, S. 265. 
2 Berlin 1888 bei Ernst Siegfried Mittler 7 Sie oben S. 32; ebenso Seydel, Comm., 
Sohn. S. 318.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
3 / 4
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.