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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1909
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
93
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[76] Ministerialverordnung zur Ausführung der Tarifnummer 11 (Grundstücksübertragungen und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909.
Volume count:
76
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 15 — 
X 34. Die Stadtgemeine ist zu allen Leistungen verpflichtet, welche das 
städcische Bedürfniß erfordert. 4 
&. 35. In sofern zu diesen Leistungen das Kämmereivermögen (F. 31.) . der einzel- 
nicht hinreicht, sind alle einzelne Mitglieder der Gemeine gleichmäßig verpflichtet, nen Einwob- 
nach Verhältnit ihres Vermögens Geldbeiträge und persönliche Dienste zu leisten. 5 d. Un 
Kunst= und handwerksmäßige Arbeiten können jedoch als solche Dienste gel. 
nicht verlangt werden. 
#K. 30. Die Beitragspflicht der Einzelnen (F. 35.) erstreckt sich auch Deren An- 
auf die Verzinsung und Abtragung bereits vorhandener Schulden der Stadt, wendung auf 
und es bedarf deshalb keiner besonderen Bekanntmachung an die neu eintretenden ## 
Mitglieder der Gemeine. « 
g.37.DieVekpflichkungderEinzelnenzusolchenLcistungenGI.35.36.)Anfang-lud 
faͤngt ohne besondere Erklaͤrung mit dem ersten Verfalltage an, welcher seit Snede e 
ihrem in der Stadt genommenen Wohnsitze eingetreten ist, Wenn sie ihr Ver- 
hältniß zur Stadt aufgeben, so dauert ihre Verpflichtung noch für den letzten 
vorher eintretenden Verfalltag fort, und hört mit demselben auf. 
&# 38. Servisberechtigte active Militairpersonen und auf Inactivitäts= b) Abwei- 
Gehalt gesetzte Offiziere und Militairbeamte sind von allen Beiträgen zu Ge- e#e e- 
meinelasten, so wie von allen persönlichen Diensten frei, in sofern sie nicht das Heschonn- 
Bürgerrecht gewonnen haben. Doch soll diese Befreiung sich nicht auf Zuschläge kung der Ver- 
zu indirekten Verbrauchsteuern beziehen, wenn nicht durch besondere landes= pflichtung. 
herrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgesetzt sind. —’o’ 
Desgleichen soll diese Befreiung nicht auf solche Leistungen bezogen onen. 
werden, wovon sie als Grundeigenthuͤmer betroffen werden moͤchten. 
#. 39. Wegen der Beiträge der besoldeten Staatsdiener sollen die Staatsdiener. 
Vorschriften des Gesetzes vom 1 #ten Julius 1822. P. 1— 7. und 9#. 9—12. 
angewendet werden. Durch die daselbst bestimmten Geldbeiträge bleiben sie 
von persbnlichen Diensten frei. In sofern sie aber Bürger oder Grundeigenthü- 
mer sind, oder Gewerbe treiben, haben sie die Befugniß, Stellvertreter zu be- 
stellen, oder auch nach Uebereinkunft mit der Stadtbehörde oder Entscheidung 
der Regierung eine Geldvergütigung dafür zu leisten. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen sind auch auf die stadtischen Beamten 
anzuwenden. 
§. 40. Mitglieder der Stadtgemeine, welche außer der Stadt und Bewobner der 
den Vorstädten wohnen, sind von persönlichen Beiträgen zu solchen Anstalten Feldmork. 
frei, wovon sie wegen ihrer Wohnungsverhältnisse keinen Vortheil ziehen. 
§. 41. Oingliche Befreiungen werden nach ihrem bisherigen Umfange so Dingliche 
lange anerkannt, bis sie von der Stadtgemeine abgelöset sind, erstrecken sich jedoch Beftelungen. 
nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Neue 
Befreiungen dieser Art können von den Stadtbehörden nicht ertheilt werden. 
(No. 1281.) . 42.
	        

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