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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1910
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910.
Volume count:
94
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Title:
I. Übersicht der im Regierungsblatte des Großherzogtums erschienen Gesetze, Verordnungen etc nach der Zeitfolge.
Document type:
law_collection
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 84.) Verordnung, die Bekanntmachung des Postvereins-Vertrags vom 18ten August 1860 und des hierzu gehörigen Reglements betreffend; vom 14ten December 1860. (84)
  • Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860.
  • Reglement für den Postvereinsverkehr.
  • No. 85.) Verordnung, einige Nachträge zu der Postordnung vom 7ten Juni 1859 betreffend; vom 14ten December 1860. (85)
  • 14. Stück (14)

Full text

( 202 ) 
wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem 
neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe 
ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische 
oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt 
jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem 
Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen 
Briefen (Artikel 3 3) einzutreten hat. 
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, und 
die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher dieselben 
eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche von dieser 
bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt angerechnet worden sind. 
Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recommandirt 
behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei nicht Statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise wie bei 
Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Taxe angewendet. 
Aufhebung der Art. 35. Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taxen dürfen 
nicht verein- 
barten Gebüh- 
ren. 
für die Beförderung der inneren Vereinscorrespondenz keinerlei weitere Gebühren erhoben 
werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Postadministra- 
tionen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese 
Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht werden, vielmehr werden 
die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz aufzuheben 
oder doch zu ermäßigen. 
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht ausgeschlossen. 
b) Correspondenz mit fremden Ländern. 
Art. 36. Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, 
wie die innere Vereinscorrespondenz. Dabei tritt diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin 
die Correspondenz nach dem Vereinsgebiete unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines Auf- 
gabeamtes, und diejenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabeamtes. 
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwaltungen gegen 
Entschädigung abgetreten werden. 1 
Diejenigen deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt geschlossene 
Packete rückwärts liegender Postverwaltungen transitiren, verpflichten sich, diesen Durchzug auch 
künftig während der Dauer des Vereinsvertrags zu gestatten. 
Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege besonderer Ver- 
einbarung festgesetzt werden.
	        

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