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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1911
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
95
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[1] Ortsgesetz für die Großherzogliche Haupt- und Residenzstadt Weimar, betr. die Zulassung der Feuerbestattung.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 443 — 
4) die fruͤher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle fuͤr die 
naͤchsten drei Jahre; 
5) sonstige besondere Verhaͤltnisse, welche nach dem Ermessen des Gemeinde- 
rathes eine Beruͤcksichtigung rechtfertigen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbe- 
soldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen oder 
zu behalten, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen that- 
sächlich entzieht, kann durch Beschluß des Gemeinderathes der Ausübung des 
Gemeinderechtes auf drei bis sechs Jahre verlustig erklärt und um ein Achtel 
bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
Ein solcher Beschluß bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. 
Von der Auflösung einer Gemeinde= oder Bürgermeisterei- 
Vertretung. 
Artikel 28. 
Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staatsministe- 
riums ein Gemeinderath, sofern derselbe nicht aus sämmtlichen stimmberechtigten 
Gemeindegliedern besteht, sowie eine Bürgermeistereiversammlung aufgelöst wer- 
den. Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen, welche binnen sechs Monaten, 
vom Tage der Auflösungsverordmung an, erfolgen muß. Derselben unterliegen 
nur die gewählten Mitglieder. Bis zur Einführung der neugewählten Mit- 
glieder sind die Verrichtungen des Gemeinderathes oder der Bürgermeisierei- 
Versammlung durch besondere, von dem Minister des Innern zu besiellende 
Kommissarien zu besorgen. 
Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
Artikel 29. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt für die im Artikel 1. bezeichneten Ge- 
meinden sogleich nach seiner Verkündigung in Kraft, und gleichzeitig an die 
Stelle der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850., wo diese bereits einge- 
führt worden. 
Artibel 30. 
Die auf Grund der letzteren gewählten und ernannten Bürgermeister, 
Beigeordneten, Gemeindevorsteher und Beistände, sowie alle anderen besoldeten 
und unbesoldeten Gemeindebeamten, bleiben bis zum Ablauf der Periode, für 
welche sie berufen worden sind, in ihren Stellen, sofern diese überhaupt nach 
der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845. bestehen bleiben, und behalten, 
soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pen- 
sionsansprüche auch dann, wenn sie nach Ablauf ihrer Wahlperiode nicht wieder 
besiellt werden. "„ 
Anurch die gegenwärtigen und die durch Ersatzwahlen eintretenden Mit- 
glieder der Gem nevertretungen bleiben, als Gemeinderäthe beziehungsweise 
(Nr. 4425.) ur-
	        

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