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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1911
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
95
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[89] Ministerialbekanntmachung, betreffend das Ergebnis der Volkszählung im Großherzogtum Sachsen vom 1. Dezember 1910.
Volume count:
89
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Übersicht über die Hauptergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 im Großherzogrum Sachsen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 78. 1915. 
410 
5 Wird nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so läuft 
" der Vertrag stillschweigend auf drei Jahre weiter. dem Wert d 9 
6 Jeder Wechsel in der Person des. Abnehmers ist dem Werk von dem bisherigen 
melden. Unterbleibt dies, so haftet der bisherige Abnehmer 
« iftlich anzu ; 
#bhe Thriich wan ung für die Zahlung der von seinem Nachfolger verbrauchten 
Elektrizität und der Miete für den Elektrizitätszähler als Selbstschuldner. 
5 3. 
7. Das Werk, das nach der ihm erteilten Landesherrlichen Genehmigung seine 
Stromerzeugungsanlagen dauernd auf solcher Höhe zu halten hat, daß jeder auf- 
tretende beruf gedeckt werden kann, ist verpflichtet, die in der ersten Anmeldung bezw. 
in späteren Nachmeldungen bezeichnete Elektrizitätsmenge dem Abnehmer zu jeder 
Tages= und Nachtzeit in Form von hochgespanntem Drehstrom von gegen 15 000 Volt 
oder in Form von niedergespanntem Drehstrom von gegen 220 Volt Spannung für 
Beleuchtung und gegen 380 Volt Spannung für Kraft bei 100 Polwechseln zu liefern. 
8 Die Verpflichtung zur Stromlieferung hört auf, wenn das Werk durch Ereignisse, 
deren Verhinderung nicht in seiner Macht liegt, wie Krieg, Aufstand, Feuersbrunst, Un- 
glücksfälle, Naturereignisse und dergleichen außer Stande gesetzt ist, Strom zu liefern 
und zwar so lange, bis die Störung oder deren Folgen beseitigt sind. Als Ereignisse, 
deren Verhinderung nicht in der Macht des Werkes liegt, gelten auch Arbeiterausstände. 
Auch wenn durch Störung im Betriebe oder an den Leitungen, durch Erweiterung in 
der Maschinenstation oder dem Leitungsnetz, durch Ausführung neuer Anschlüsse, sowie 
durch Messungen Unterbrechungen in der Stromlieferung notwendig werden, ist das 
Werk auf die Dauer der Ursache und deren Folgen gleichfalls von der Verpflichtung 
zur Stromlieferung entbunden, muß jedoch jede Störung möglichst schnell beseitigen. 
9. Das Werk behält sich auch das Recht vor, zwecks Vornahme von Untersuchungs- 
und Ausbesserungsarbeiten den Strom an Sonn= und Feiertagen von 9 bis 1 Uhr 
mittags im ganzen Netz abzustellen. 
10. Liegt einer der Fälle der Ziffern 8 und 9 vor, so können unmittelbare oder mittel- 
bare Schadenersatzansprüche gegen das Werk aus mangelhafter oder unterbrochener 
Stromlieferung nicht hergeleitet werden. 
* 4. 
Stromzuleitungen. 
II. Die Herstellung der Anschlüsse von der Hochspannungsleitung bis zu dem. Austritt 
der Niederspannungsleitung aus dem Transformatorenhaus erfolgt ausschließlich durch 
das Werk und war bis zu den Niederspannungsklemmen des Transformators auf 
Kosten des Werkes, für den übrigen Teil einschließlich Niederspannungsschalttafel mit 
Apparaten auf Kosten des Abnehmers. 
12. Alle später an Leitungen und Apparaten, soweit dieselben innerhalb des Trans- 
formatorenhauses liegen, erforderlichen Ausbesserungen und Anderungen erfolgen aus- 
chließlich durch das Werk und zwar auf Kosten des Werks, soweit Leitungen und 
Apparate auf seine Kosten hergestellt sind und deshalb sein Eigentum sind, für den 
 
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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