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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Bibliographic data

fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1911
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
95
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 26.
Volume count:
26
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[104] Ministerialbekanntmachung, betr. Erweiterung der Befugnisse des Elektrischen Prüfamts in Ilmenau zur amtlichen Prüfung und Beglaubigung von Wechsel- und Drehstromzählern.
Volume count:
104
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

* 
31 
Ziffer 15 Abs. 2 der preußischen Ausfäh- 
zungsanw. sung coom 8. Sepiember 1916 
zuzuführen und durch sie zu verwerten. 
! Die Vermertungsanstalten sind unter ber 
Aufsicht der Provinziak= (Gzirks-) Fleisch- 
stellen oder durch die Geschäftsabteilungen 
der Provmzial= (Bezirks-) Fleischstellen 
(Viehhandelsverbände) einzurichten und zu 
betreiben. 
Bedingt laugliches Fleisch darf nur nach 
Brauchbarmachung (§ 39 der Ausführungs- 
bestimmungen A zum Gesetze betreffend 
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 
3. Juni 1900) in den Verkehr gebracht 
werden. 
Sowohl das bedingt taugliche wie das 
minderwertige Fleisch muß zu einem ge- 
ringeren als dem Marktpreis für taugliches 
Fleisch abgegeben werden. 
) Wiederverkäufer sind von dem Erwerb des 
Fleisches auszuschließen. Als Wiederver- 
käufer gelten nicht die Massenspelseanstalten 
und ähnliche Einrichtungen (z. B. Speise- 
anstalten von Werken), soweit die Einrich- 
tungen nicht als Gewerbebetrisbe im Sinne 
des § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend 
die Schlachtvieh= und Fleis chbeschau vom 
3. Juni 1900 anzusehen sind. 
Die Festsetzung, mit welchem Gewichte das 
W*he. und bedingt taugliche Fleisch 
auf die Fleischkarte anzurechnen ist, wird den 
Provinzial-(Bezirks-) Fleischstellen übertragen. 
Eine Festsetzung des Anrechnungssatzes mit 
mehr ails der doppelten Menge des volltaug- 
lichen Schlachtviehfleisches mit eingewachsenen 
Knochen dedarf der Genehmigung des Landes- 
fleischamtes. Eine Uberschreitung der nach 
§ 6 Abs. 1 der Verordnung vom 21. August 
1916 vom Kriegsernährungsamte festgesetzten 
Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die 
auf Fleischkarte abgegeben werden dars, ist 
0) 
4 
  
auch bei Hinzunahme von bedingt tauglichem 
und minderwertigem Fleische nicht zulässig, je- 
doch ist hierbei das bedingt taugliche oder 
minderwertige Fleisch nur mit dem Gewicht zu 
berücksichtigen, mit dem es * der vorstehenden 
Bestimmung anzurechnen ist 
Dem Selbstversorger ist Feeisch aus einer in 
seinem Betriebe notwendig gewordenen Not- 
schlachtung in Anrechnung auf die ihm nach 
den Grundsätzen über Hausschlachtungen zu- 
stehenden Fleischmengen auf Verlangen. — so- 
weit die Gefahr deb Verderbens dieser Fleisch- 
mengen nicht besteht, — zu. belassen. 
Wenn es sich um die Anrechnung von be- 
dingt tauglichem oder minderwertigem Fleisch 
ans einer Notschlachtung handelt, so ist stets 
  
nur 50 v. H. des Schlochtgewichts auf Fleisch- 
karte zu verrechnen. - 
Eine Herabsetzung der Anrechnung unter 
d o darf aur in Ausnahmesällen, in 
denen die Gekahr des Verderbens wahrscheinlich 
und eine andere Verwertung#möglichkeit nicht 
egeben ist, durch den Kommunalverdand er- 
olgen. 
Berlin, den 21. Januar 1917. 
Königlich Hreuß ches Landesfleischamt. 
öpperr. 
G. Nr. A. I. 56. 7% 
Vorstehende Verordnung mird hiermit zur all- 
gemeinen Kemunis gebracht. Sie tritt am 1. Fe- 
bruar d. Is. in Kraft. 
Gemäß Ziffer 3 der Verordnung wird der An- 
rechnungssatz für das minderwertige und bedingt 
taugliche Fleisch auf die Fleischkarte auf 375 gr 
(statt 250 gr) wöchentlich festgesetzt. 
Stettin, den 29. Januar 1917. 
Der Oberpräsident, Provinzialfloischstolle. 
von Waldow. 
O. P. I. Nr. 1253. 
  
  
des Königlichen Regierungsprästdenten 
resp. der Königlichen Regierung. 
52 Nachtrag 
zum Abgabentarif für den Hafen der Stadt 
Stettin vom 21. Oktober 1908. 
Auf Grund der Ermächtigung der Herren 
Minister der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen und 
für Handel und Gewerbe ändere ich den Abgaben- 
tarif für den Hafen der Stadt Stettin vom 21. Ok- 
lober 1908 (Amtsblat S. 338) wie folgt ab: 
I. Die Wagenstandgebühr im § 56 wird auf 
weiteres 
für die ersten 24 Stunden der Frist- 
überschreitung auf 3 M, 
für die zweiten 24 Stunden der Frist- 
überschreitung auf 6 „ 
für jede weiteren 24 Stunden der 
Fristüberschreitung auf 8 „ 
festgesetzt. 
II. Der § 19 erhält folgende Fassung: 
Vom Hafen= und Brückenaufzugsgeld sind 
befreit: 
1. Schiffe und Flöße, die dem Könige gehören 
oder für dessen ausschließliche Rechnung 
Güter befördern oder den Hafen unbeladen 
verlassen, nachdem sie lediglich solche Güter 
gelöscht haben, oder den Hafen leer ein- 
behen, um lediglich solche Güter zu laden; 
. Schiffs und Flöße, die Gigentum des Deut- 
schen Reiches oder des Preußischen Staates
	        

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