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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1912
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Volume count:
96
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • § 42. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 43. Heutige Gestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
  • § 44. Die Organisation der evangelischen Landeskirche.
  • § 45. Staat, Kirche und Schule.
  • § 46. Das äußere Schulrecht.
  • § 47. Die Unterrichtsbehörden.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 191 — 
Die Dienstpragmatik richtet sich nach dem Disziplinargesetze 
von 1852. 
Gesetzlich geregelt sind die Besoldungsverhältnisse durch das 
Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909. Gewährleistet werden 
Grundgehalt im Mindestbetrage mit Ortszulagen, Dienstwohnung 
oder Mietsentschädigung und Dienstalterszulagen. Die Träger der 
Schullast könnnen und müssen diese Mindestleistungen den ört- 
lichen Bedürfnissen gemäß erhöhen. Der Staat gewährt bis zu 
25 Schulstellen feste Beiträge zu dem Diensteinkommen. Im 
übrigen werden für jeden Regierungsbezirk außer Berlin Alters- 
zulagenkassen gebildet, die ihren Bedarf nach dem Stelleneinkommen 
auf die Verbände verteilen. Die Pensionierung erfolgt nach den- 
selben Grundsätzen wie für die Staatsbeamten. Auch hier leistet 
der Staat Zuschüsse zu den nach gleichen Grundsätzen gebildeten 
Ruhegehaltskassen. 
Der allgemeinen Schulpflicht kann auch in Privatunter- 
richtsanstalten oder durch Privatlehrer Genüge geschehen. Die in 
Art. 22 Vll. ausgesprochene Unterrichtsfreiheit ist noch suspendiert, 
vorläufig besteht noch ein Konzessionssystem nach der Kabinetts- 
ordre vom 10. Juni 1834 und der Staatsministerialinstruktion 
vom 31. Dezember 1839. 
Die Aufsicht über die Volksschule als eine Staatsanstalt 
kann nur dem Staate zustehen, wie das bereits das ALR. II. 
12 §§ 4, 9 ausspricht. In der Praxis wurde jedoch dieser Grund- 
satz verdunkelt durch die notwendige Verbindung der Orts= und 
Kreisschulinspektion mit dem geistlichen Amte. Er ist erst in 
voller Klarheit hergestellt durch das im ganzen Staatsgebiete 
geltende Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872. 
Die Schulaufsicht ist ausschließliches Recht des Staates. 
Alle mit der Aussicht betrauten Behörden und Beamten handeln 
daher in seinem Auftrage. Die Ernennung der Orts= und Kreis- 
schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt 
allein dem Staate. Er kann damit Geistliche betrauen, deren 
Auftrag dann jederzeit widerruflich ist, aber auch Beamte im Haupt- 
amte bestellen. 
Bei Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes bedient sich
	        

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