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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1912
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Bandzählung:
96
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 37.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen für das Jahr 1912/13.
Bandzählung:
37
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

484                                                            Waldeck. 
§ 18. Innerhalb 6 Wochen nach dem Regierungsantritt versammelt 
der Fürst den Landtag, der ihm die Huldigung leistet: 
Der Huldigungseid lautet: 
Wir schwören, dem Fürsten N. N. Treue und Gehorsam zu leisten und 
die Verfassung gewissenhaft zu beobachten. 
§ 19. Ist der Fürst minderjährig, oder sonst dauernd verhindert, 
die Regierung zu führen, so tritt eine Regentschaft ein, welche nur von 
Einer Person geführt werden kann. 
§ 20. Ist wegen der Regentschaft weder durch den Fürsten selbst, 
noch im Falle dessen Minderjährigkeit durch den Regierungsvorgänger, 
noch durch die Hausgesetze Anordnung getroffen, so gebührt dieselbe 
der Gemahlin, demnächst der leiblichen Mutter und in deren Ermangelung 
der väterlichen Großmutter des Fürsten, weiterhin aber demjenigen voll- 
jährigen Mitgliede des Fürstlichen Hauses, welches der Regierungsfolge 
(§ 15) am nächsten steht. 
§ 21. Der Regent erläßt sofort beim Antritt der Regentschaft ein 
Patent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung fest und unverbrüchlich 
zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und mit den Gesetzen 
zu regieren. 
Das Patent wird in Urschrift in das Archiv des Landtags nieder- 
gelegt. 
§ 22. Der Regent versammelt innerhalb der nächsten 6 Wochen 
den Landtag, welcher, den Fall der Minderjährigkeit des Fürsten aus- 
genommen, über die Nothwendigkeit der Regentschaft Beschluß faßt. 
§ 23. Die Regentschaft endigt, sobald nach gehobener Nothwendigkeit 
derselben der Fürst die eigene Uebernahme der Regierung dem Lande 
durch ein Patent (§ 17) verkündet. 
§  24. Der Regent übt im Namen des Fürsten die volle Staatsgewalt, 
wie sie diesem selbst verfassungsmäßig zusteht. 
§ 25. Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und der väterlichen 
Großmutter, kann die Vormundschaft über den minderjährigen Fürsten 
nicht führen. 
Im Uebrigen sind in Ansehung der Vormundschaft und der Er- 
ziehung des minderjährigen Fürsten die Verfügungen des letztregierenden 
Fürsten, beziehungsweise die hausgesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 
In Ermangelung besonderer Bestimmung hat die Vormundschaft für die 
Erziehung zu sorgen. 
§  26 1). Die dem Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 zu § 94 
beigefügte Vereinbarung über das Domanialvermögen gilt in allen ihren 
Theilen als von Anfang an dergestalt für aufgehoben, daß aus derselben 
von keiner Seite her neue oder verstärkte Rechte hergeleitet werden 
können, unbeschadet jedoch der gegenseitigen Rechte und Pflichten für 
die Zeit, in welcher das durch jene Vereinbarung eingeführte factische 
Verhältniß bestanden hat. 
1) Dazu „Nähere Bestimmungen“ vom gleichen Tage, wie die Verfassung. 
  
  
 
	        

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