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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
p_gesch_sachsen
Title:
Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.
Subtitle:
Für den Unterricht in vaterländischen Schulen.
Author:
Petermann, Karl
Buchgattung:
Schulbuch
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Julius Klinkhardt
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1881
Edition title:
Zweite, verbesserte Auflage
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XI. Sachsen als Königreich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Das Königreich Sachsen seit dem Eintritt in den Norddeutschen Bund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
116. Rückblick auf das 19. Jahrhundert.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

S. 188. 
136 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung. 
  
Betreffende bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt, die end- 
gültige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen. 
Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von sechs Tagen kann 
mit Wirksamkeit für die nächste Wahl eine Anderung der Wahlliste 
nicht mehr vorgenommen werden. 
Art. 9. 
Spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des Wahl- 
ausschreibens im Regierungsblatt haben die Ortsvorsteher die 
Wählerlisten samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Bezirksamt einzusenden. 
Dasselbe veranlaßt die alsbaldige endgültige Entscheidung über 
diese Anstände durch die Oberamtswahlkommission, ergänzt hiernach 
die Wählerlisten, läßt nach erfolgter Prüfung äußerlich wahrnehm- 
bare Mängel berichtigen, und übersendet die Listen zur Benützung 
bei der Wahl rechtzeitig dem betreffenden Distriktswahlkommissär. 
Nur derjenige ist zur Wahl zuzulassen, welcher in die Wähler- 
liste ausgenommen ist. 
Art. 10. 
Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesamt- 
gemeinde, bildet der Regel nach einen besonderen Abstimmungs- 
distrikt. 
Jedoch können kleine, sowie solche Gemeinden, in welchen 
Personen, die zur Bildung der Distriktswahlkommission geeignet 
sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten 
Gemeinden zu einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, große Ge- 
meinden in mehrere Abstimmungsdistrikte geteilt werden. 
Kein Abstimmungsdistrikt darf mehr als 3500 Einwohner nach 
der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. 
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort nach 
dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt durch 
das Oberamt und wird in dem zu den amtlichen Veröffentlichungen 
des Oberamts dienenden Blatte bekanntgemacht. 
Art. 11. 
Die Beaussichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahl- 
geschäfts ist Obliegenheit des Oberamts. 
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungsdistrikt 
ihres Wahlbezirks einen Wahlvorsteher (Distriktswahlkommissär), 
welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben 
für Verhinderungsfälle zu wählen.
	        

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