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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1912
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Bandzählung:
96
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nummer 39.
Bandzählung:
39
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Bekanntmachung des Nachtrags zu der Postordnung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach vom 26. November 1819. (58)
  • Bekanntmachung, Bestimmung über den Kalenderstempel nach der neuen Landeswährung. (59)
  • Bekanntmachung, das Ausschreiben der Steuer-Termine in dem Jahre 1841, nach Maßgabe des Steuer-Patentes vom 18. Dezember 1840. (60)
  • Bekanntmachung, Verlängerung des Termins zur Auswechselung der Scheidemünzen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. August 1840. (61)
  • Berichtigungen von Druckfehlern.

Volltext

460 
III. Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, haben durch höchstes 
Reskript vom 24. d. M. gnädigst zu befehlen geruhet, Folgendes zur Kennt- 
niß des Publikums zu bringen: 
1) Ohngeachtet F. 2 des Gesetzes vom 18. August d. J., betreffend die 
Einziehung der inländischen Scheidemünze, bestimmt, daß bei den darin. 
bezeichneten Kassen und Einnahmestellen nur bis zum 31. Dezember 
d. J. 1840 Abends 8 Uhr die Auswechselung der inländischen Scheide- 
münze Statt finden kann: so soll doch im Interesse der Gewerbetrei- 
benden und des Publikums — mit Ausschluß des 1. Januar 1841 — 
noch am 2. Januar 1841 von neun bis zwölf Uhr im Vormit- 
tage die Auswechselung der inlandischen Scheidemünze bei den im oben 
erwähnten Gesetze benannten Kassen und Einnahmestellen, und in der 
. 5 desselben für den Nachmittag des 81. d. M. bestimmten Weise, 
gestattet werden. 
2) In allem Uebrigen, was das fragliche Einziehungs= und Umwechselungs- 
Geschäft anbetrifft, behält es sein Bewenden bei den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 18. August 1840. 
Wir machen dem zu Folge diese höchsten Bestimmungen dem betheiligten 
Publikum hiermit unter dem Hinzufügen bekannt, daß die im Gesetze vom 18. 
August d. J. benannten Einlösungsstellen bereits mit angemessener Anweisung 
versehen worden sind. 
Weimar am 24. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sshches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland. 
  
Berichtigungen. 
Lemt- ber Worte: eußerordentlichen Kosten“ S. 230 Anmerk. 2 Zcilc 2 dieses Blattes; statt: „im Termine“ S. 231 
5 3. 1; statt: , Auezupfen“ S. 251 8. 17 in der Randnete; statt: „(Art. 2 . 256 K. 26 lee#te Zeile ist zu lesen? 
ußergerichtlichen Kosten — ein Termin — Aueêrupfen — (5. 25) — 
Eedann ist S. " 3. 3. der Buchstabe b in die Zakl 2 und S. 377 F. 15 unn Jcg der Ansatz von 3 Pf. für jede 
befreite in den Ansatz von 1 Gr. 3 Pf.. zu berichtigen.
	        

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