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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1912
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Volume count:
96
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 44.
Volume count:
44
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 133.) Ministerialverordnung über die Errichtung eines Knappschaftsoberversicherungsamts.
Volume count:
133
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 97 
Begriff der Selbstverwaltung überall da Anwendung findet, wo eine obere 
Gewalt die ihr zustehenden Hoheitsrechte nicht unmittelbar mittels eines 
eigenen zu ihrer ausschließlichen Disposition stehenden Apparates durchführt, 
sondern sich darauf beschränkt, die Normen für die Ausübung dieser Hoheits- 
rechte aufzustellen und ihre Durchführung zu beaufsichtigen, während die 
Durchführung selbst ihr untergeordneten politischen Körpern übertragen oder 
überlassen ist". Man kann dieser Begriffsbestimmung der Selbstverwaltung 
durchaus beitreten, aber für das Verhältnis zwischen Reich und Einzelstaaten 
kann der Begriff der Selbstverwaltung höchstens als ein Gleichnis heran- 
gezogen werden. Die Beziehungen zwischen Reich und Einzelstaaten sind nicht 
identisch mit dem Verhältnis, in welchem ein Einzelstaat zu den ihm 
untergeordneten Selbstverwaltungskörpern: Provinzen, Kreise, Stadt= und 
Landgemeinden — steht. Eine Unterordnung in diesem Sinne besteht 
zwischen dem Reich und den Einzelstaaten nicht, weil die Einzelstaaten selbst 
es find, die durch ihre Regierungen und die aus ihrem Landesgebiete zum 
Reichstage entsandten Volksvertreter den Willen des Reichs bilden, soweit 
es sich um die Gesetzgebung handelt, und was die Beaufsichtigung anbetriftt, 
so kommen neben den Funktionen des Kaisers (Art. 17) überhaupt nur die 
Regierungen der Einzelstaaten in Betracht, die in ihrer Gesamtheit für die 
meisten Verwaltungszweige das höchste Auffichtsorgan bilden. Es ist wohl 
richtig, daß formell das Reich ein von den Einzelstaaten verschiedenes 
Rechtssubjekt darstellt und daß der Vertreter der Verbündeten Regierungen, 
der Bundesrat, ein anderes Organ ist, als die einzelnen Regierungen zu- 
sammen; es ist endlich zuzugeben, daß der Reichstag die Vertretung des 
gesamten deutschen Volkes und nicht die Volksvertretung der Einzelstaaten 
bildet, aber diese Verschiedenheit beruht nur auf der für die Institutionen 
des Civilrechts geschaffenen fiktiven Vorstellung, daß die aus einer Mehr- 
heit von phyfischen Personen bestehende juristische Person als etwas anderes 
angesehen wird, als alle physische Personen, aus denen sie sich zusammen- 
setzt. Zwischen dem Reich und den Einzelstaaten kann deshalb von einer 
Unterordnung nur insofern die Rede sein, als der Einzelne dem Willen der 
Gesamtheit unterworfen ist, aber jeder Einzelne ist ein Mitglied der 
Gesamtheit. Dies gilt nicht in gleicher Weise von den Personen und 
Organen, welche die Leitung des Staates einerseits und die Leitung der 
dem Staate untergeordneten Provinzen, Kreise und Gemeinden innehaben. 
Hier besteht regelmäßig zwischen denen, die das Aufsichtsrecht ausüben, und 
denen, die dem Aufsichtsrecht unterliegen, sowie zwischen denen, die das 
Recht der Gesetzgebung ausüben, und denen, für welche die Gesetze er- 
lassen find, keine Identität oder wenigstens keine innere Homogenität 
der Personen, wie dies im Verhältnis zwischen Reich und Einzelstaaten 
der Fall ist. Die Tatsache, daß die Gesamtheit der fünfundzwanzig für 
die Ausführung der Reichsgesetze zuständigen und gemäß Art. 4 der Auf- 
sicht des Reichs unterliegenden Einzelstaaten selbst zusammen — in Ver- 
bindung mit dem Kaiser (Art. 17) — das Ausfsichtsorgan bilden und die 
„obere Gewalt“ im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung 
der Selbstverwaltung darstellen, findet in dem Verhältnis des Einzelstaats 
zu den ihm untergebenen Selbstverwaltungskörpern kein Analogon, und 
nur mit dieser Einschränkung kann das Gleichnis als richtig anerkannt 
werden. 
Dambitsch, Deutsche Reichsverfassung. 7
	        

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