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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1912
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Bandzählung:
96
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nummer 44.
Bandzählung:
44
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 134.) Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung von Aufgaben des Versicherungsamts aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an Organe von Knappschaftsvereinen.
Bandzählung:
134
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

120 3. Abschnitt. Polizei. 
8 97. 
II. Regelmäfsige Besichtigungen. 
In den Städten werden von fünf zu fünf Jahren bau- 
polizeiliche Besichtigungen auf Kosten der Gemeinden durch 
Kommissionen abgehalten, welche aus einem Baubeamten und 
zwei von dem Landratsamte zu bestimmenden Personen be- 
stehen. Die über die Besichtigung aufgenommenen Verhand- 
lungen sind dem Landratsamte zur weiteren Veranlassung zu 
übersenden. 
8 98. 
IV. Dispensationsbefugnis des Ministeriums, 
A. d. I. 
Das Ministerium, A. d. L, ist berechtigt, in einzelnen 
dringenden Fällen Abweichungen von den Vorschriften der 
„Neuen Bauordnung“ vom 20. April 1894 zu gestatten. 
$ 99. 
V. Erweiterung und Ergänzung der Bauordnung. 
Durch Ortsgesetz können im Falle eines dringenden ört- 
lichen Bedürfnisses die Bestimmungen der Bauordnung er- 
weitert und ergänzt werden. Insbesondere können durch Orts- 
gesetz einzelne Ortsteile vorzugsweise zu gefährlichen oder 
lästigen Gewerbeanlagen bestimmt, in anderen Ortsteilen aber 
dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter be- 
sonderen Beschränkungen zugelassen werden. 
Soweit nicht durch Reichsgesetz oder durch das G. vom 
11. Dezember 1875, die Gründung neuer Ansiedlungen betreffend 
(s. $ 54), oder durch die „Neue Bauordnung“ vom 20. April 
1894 oder durch Ortsgesetze, die in Gemäßheit der letzteren er- 
lassen sind, eine Beschränkung begründet ist, steht dem Eigen- 
tümer eines Grundstücks das Recht zu, auf demselben inner- 
halb seiner Eigentumsgrenze nach seinem Ermessen zu bauen. 
Weitere Beschränkungen können durch privatrechtliche Ver- 
bindlichkeiten Nachbarn gegenüber begründet sein, worüber 
im Streitfalle die Gerichte zu entscheiden haben.
	        

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