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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1912
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Volume count:
96
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 51.
Volume count:
51
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 156.) Ministerialbekanntmachung über die veränderte Bezeichnung des Statistischen Bureaus vereinigter thüringischer Staaten in Weimar.
Volume count:
156
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • § 54. Die Verteilung der Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Die Reichspflege.
  • § 55. Die allgemeine Gestaltung der Reichspflege.
  • I. Kapitel. Die Organisationsgewalt.
  • II. Kapitel. Die Finanzgewalt.
  • III. Kapitel. Die Zwangs- und Strafgewalt.
  • I. Die Verteilung der Straf- und Zwangsgewalt (Belohnungsrecht).
  • II. Die unmittelbare und eigene Straf- und Zwangsgewalt des Reiches.
  • III. Die gemeinsame Gesetzgebung über das Strafrecht.
  • § 75. Reichsverfassung Art. 4 No. 13.
  • A. Begrenzung.
  • § 76. Allgemeines Strafrecht und Ordnungsstrafrecht.
  • § 77. Gemeinsames und partikulares Recht.
  • § 78. Die formellen Befugnisse und das Geltungsgebiet der Begrenzung.
  • B. Umfang und Bedeutung.
  • IV. Kapitel. Die Kriegsmacht.
  • V. Kapitel. Die auswärtige Gewalt.
  • II. Abschnitt. Die Staatenpflege.
  • III. Abschnitt. Die Wohlfahrtspflege.
  • IV. Abschnitt. Die Rechtspflege.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Full text

$ 78. Die formellen Befugnisse und das Geltungsgebiet der Begrenzung. 465 
Aber diese Beschränkung hat für das Strafrecht keine andere 
rechtliche Bedeutung als für jeden anderen Verwaltungszweig. 
Die Strafgewalt, d. h. die auf strafende Vergeltung gerichtete 
Thätiekeit des Staates, die sich teils gesetzgebend, teils vollziehend 
bewährt, steht darum nicht dem Reiche als alleinigem Inhaber zu. Die 
Vollziehung vielmehr, die hier nur in den Formen des Strafprozesses 
erfolgt, ist, zusammenfliefsend mit ihrem partikularen, auch gesetz- 
sebenden Strafrecht, das eigene verfassungsmälsige Recht der Einzel- 
staaten in demselben Sinne, in welchem Beaufsichtigung und. Gesetz- 
gebung eigenes verfassungsmälsiges Recht des Reiches ist. Wer unter 
mehreren Einzelstaaten zur Vollziehung im Gebiete des Reichsstraf- 
rechtes wie berechtigt, so im Verhältnis zum Reiche verpflichtet ist, 
darüber entscheiden die einschlagenden Bestimmungen des Strafprozesses 
über den Gerichtsstand ?. 
II. Jedoch mit dem allen — die dreifache Begrenzung des 
„Strafrechtes“, welche sich ergeben hat, findet immer nur An- 
wendung insofern und insoweit, als die Kompetenz des Reiches zu 
einem Strafgesetz sich auf das Alinea 13 der R.V. a. 4 stützt. Sie findet 
®? Binding, Handbuch des Strafrechtes I $ 101, behauptet, dafs das 
Reich Inhaber aller Strafrechte, die gemeinen deutschen Strafgesetzen ent- 
springen, zu eigenem Rechte sei, nicht aber die Einzelstaaten. Er leitet dies 
daraus ab, dafs der Staat als derjenige, dessen Normen der Delinquent über- 
tritt, somit als Inhaber des Gehorsamsrechtes, zugleich Inhaber des Straf- 
rechtes gegen den Übertreter sein mufs. Allein das gerade ist es, was für 
die besondere Gestaltung des Strafrechtes im Bundesstaate erst zum Beweise 
steht. Wenn nun das Strafrecht ein doppeltes Moment vom Standpunkt des 
subjektiven Rechtes des Staates aus enthält: das Recht auf Gehorsam gegen 
seine durch Strafandrohungen geschützten Normen und das Recht der strafen- 
den Vergeltung des Ungehorsams, so schliefst es das Wesen des Bundesstaates 
in keiner Weise aus, dafs das Recht der Strafgesetzgebung und das Recht 
der vollziehenden Vergeltung als zwischen dem Reich und den Einzelstaaten 
verteilte Kompetenzen erscheinen. Die Strafgesetzgebung und das daraus 
folgende Recht auf Gehorsam als „eigenes“ Recht des Reiches, dagegen die 
aus den vollziehenden, einschliefslich der rechtsprechenden Funktionen ent- 
springenden Strafrechte der Einzelstaaten nur als „abgeleitet“ zu qualifizieren, 
ist allein unter der Voraussetzung statthaft, dafs man den Unterschied zwischen 
eigenem und abgeleitetem Rechte identifiziert mit dem Unterschiede des 
durch eigene Gesetzgebung einerseits und durch die Gesetzgebung einer über- 
geordneten Autorität andererseits geregelten subjektiven Rechtes. Im regel- 
mälsigen subjektivrechtlichen Sinne, im Gegensatze des eigenen und des nur 
ausgeübten fremden Rechtes sind die vollziehenden Rechte der Strafgewalt 
so sehr eigenes Recht der Einzelstaaten, als die gesetzgebenden Rechte der 
Strafgewalt das des Reiches. . 
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 30
	        

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