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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1913
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.
Bandzählung:
97
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • [75] Gesetz, die Tarifirung der Flößerei-Abgaben an Besitzer von Wasserwerken an der Werra und Saale nach Reichsmarkwährung betreffend. (75)
  • [76] Gesetz, betreffend die Aufnahme der taubstummen und blinden Kinder in die Großherzogliche Taubstummen- und Blinden-Anstalt zu Weimar. (76)
  • [77] Ministerial-Bekanntmachung, das Verfahren bei Erhebung von Beiträgen zur Besoldung des Landes-Rabbiners durch die Juden betreffend. (77)
  • [78] Ministerial-Bekanntmachung, Nachtrag zum Statut der Thüringischen Eisenbahn vom 27. Juni 1873 betreffend. (78)
  • [79] Ministerial-Bekanntmachung, das Erfindungs-Patent auf ein Verfahren zur Darstellung von Leuchtgas betreffend. (79)
  • [80] Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Europäische Lebensversicherungs- und Rentenbank zu Stuttgart betreffend, (80)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 34. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 35. (35)
  • Regierungs-Blatt Nummer 36. (36)
  • Regierungs-Blatt Nummer 37. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 38. (38)

Volltext

204 
8. 2. 
Das Staats-Ministerium, Departement des Cultus, wirft hiernach für jeden 
Bezirk die Beiträge aus, welche die Judengemeinden und einzelnen Juden in 
demselben zur Besoldung des Landrabbiners für das laufende Jahr zu ent— 
richten haben, und fertigt die entsprechenden Heberollen den israelitischen Auf- 
sichtsbehörden zu. 
§. 3. 
Jede Aufsichtsbehörde hat die ihr zugefertigte Heberolle ohne Verzug in 
dem Geschäftslokale des Bezirksdirektors zur Einsichtnahme der Beitragspflich- 
tigen 5 Tage lang aufzulegen und dies mit der Aufforderung zur Zahlung 
in den zu bestimmenden Fristen (§. 6) durch das Nachrichtsblatt des Bezirks 
bekannt zu machen. 
S. 4. 
Den Beitragspflichtigen steht gegen die Vertheilung der Beiträge binnen 
einer ausschließlichen Frist von 8 Tagen, von Ablauf der fünftägigen Auf- 
legungsfrist (§. 3) an gerechnet, Vorstellung an das Staats-Ministerium, De- 
partement des Cultus, zu, welches darüber endgiltig entscheidet. 
§. 5. 
Die für das Jahr erfolgte Umlegung der Beiträge bleibt für so lange 
unverändert, auch wenn im Laufe des Jahres Juden aus der einen oder an- 
dern Gemeinde hinweg ziehen sollten. Nicht minder bleibt jeder in die Hebe- 
rolle eingezeichnete Jude für den ganzen eingezeichneten Jahresbeitrag haft- 
pflichtig, selbst wenn im Laufe des Jahres sein Steuerkapital sich ändern oder 
ganz erledigen sollte. 
S. 6. 
Die Zahlung der Beiträge erfolgt an die Kasse des Bezirksdirektors in 
halbjährigen Terminen, und zwar die Zahlung der ersten Hälfte binnen 14 
Tagen nach Ablauf der in §. 4 bestimmten Vorstellungsfrist, der andern Hälfte 
bis Ende des November jeden Jahres. 
Der Bezirksdirektor hat nöthigenfalls für die exekutivische Beitreibung 
nach Bestimmung des Gesetzes vom 23. April 1862 zu sorgen. 
Die von den Bezirksdirektoren erhobenen halbjährigen Beiträge find spä- 
testens bis Ende jeden halben Jahres an die Kasse des Staats-Ministeriums, 
Departement des Cultus, einzusenden.
	        

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