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Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1913
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.
Bandzählung:
97
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)
  • Titelseite
  • Alphabetisches Register zum siebenzehnten Bande der Rechtsanwendung.
  • Systematische Register.
  • Berichtigungen.
  • Nr. 1. Samstag, den 3. Januar 1852.
  • Nr. 2. Samstag, den 17. Januar 1852.
  • Nr. 3. Samstag, den 31. januar 1852.
  • Nr. 4. Samstag, den 14. Februar 1852.
  • Nr. 5. Samstag, den 28. Februar 1852.
  • Nr. 6. Samstag, den 13. März 1852.123
  • Nr. 7. Samstag, den 27. März 1852.
  • Nr. 8. Samstag, den 10. April 1852.
  • Nr. 9. Samstag, den 24. April 1852.
  • Nr. 10. Samstag, den 8. Mai 1852.
  • Restitution gegen die Wirkung eines abgeleisteten Eides.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • 1. Ablösung der Grundbarkeit. Fortdauer der Nutzungsrechte, welche sich der Grundherr auf dem grundbaren Gute vorbehalten hatte.
  • 2. Speditionsgeschäft. Nachnahme. Retentionsrecht des Frachtfuhrmanns.
  • 3. Kuratelbestellung über einen blödsinnigen Ehemann
  • Nr. 11. Samstag, den 22. Mai 1852.
  • Nr. 12. Samstag, den 5. Juni 1852.
  • Nr. 13. Samstag, den 19. Juni 1852.
  • Nr. 14. Samstag, den 3. Juli 1852.
  • Nr. 15. Samstag, den 17. Juli 1852.
  • Nr. 16. Samstag, den 31. Juli 1852.
  • Nr. 17. Samstag, den 14. August 1852.
  • Nr. 18. Samstag, den 30. August 1852.
  • Nr. 19. Samstag, den 11. September 1852.
  • Nr. 20. Samstag, den 27. September 1852.
  • Nekrolog (Franz Xaver Rosner, 1819-1852)
  • Nr. 21. Samstag, den 9. Oktober 1852.
  • Nr. 22. Samstag, den 23. Oktober 1852.
  • Nr. 23. Samstag, den 6. November 1852.
  • Nr. 24. Samstag, den 20. November 1852.
  • Nr. 25. Samstag, den 4. Dezember 1852.
  • Nr. 26. Samstag, den 18. Dezember 1852.

Volltext

Abgelsstes Oberelgenthum. Fortdauernde Nutzungsrechke. 155 
„Es sei Beklagter von der gegen ihn gestellten 
„Klage zu entbinden.“ 
In den Gründen wurde ausgeführt, daß Be- 
klagter dadurch, daß er das Obereigenthum abgelöst 
habe, Alleineigenthümer des Holzes geworden sei, 
und daher willkürlich hierüber verfügen könne, in- 
dem vor dieser Ablösung Kläger Eigenthümer ge- 
wesen sei, und er in dieser Eigenschaft das Recht des 
übrigen Holzbezuges außer den den Beklagten ein- 
geräumten 4 Klaftern Brennholzes, nicht als eine 
Dienstbarkeit habe besitzen können, nach dem 
Grundsatze: rem sunm nemini servire. — 
Hiegegen revidirte Kläger, und beantragte 
das erstrichterl. Erkenntniß wieder herzustellen. — 
Diesem Antrage entsprach auch die III. In- 
stanz, u. z. aus folgenden Gründen: 
Die beiden streitenden Theile sind darin einig, 
daß der K. Hof zu M. dem O. nach den im vor- 
gelegten Bestandsbriefe vom — enthaltenen Bestim- 
mungen auf seinen Leib und Lebenszeit verliehen 
worden sei, sowie daß O. in Folge des Ablösungs- 
gesetzes vom 4. Juni 1848 das Obereigenthum von 
biesem leibfälligen Hofe abgelöst habe, wobei von 
keiner Seite vorgebracht worden ist, daß bei dieser 
Ablösung noch anderweitige Bestimmungen als die 
im angeführten Gesetze vorgeschriebenen getroffen 
worden seien. — Der canerkannte Bestandöbrief 
enthält nun bezüglich der Waldparzelle W. Holz 
die besondere Bestimmung, daß O. aus diesem 
Walde mehr nicht als jährlich 4 Klafter Brennholz 
schlagen dürfe, und daß er den Abfall der Guts- 
herrschaft überlassen müsse, ferner, daß er auf kei- 
nen Fall ein Bauholz hieraus anzusprechen habe, sich 
auch die Gutsherrschaft das Recht der Anweisung 
des Holzes, welches O. zu schlagen gesonnen sei, vor- 
behalte. Aus diesen Bestimmungen, solche für sich 
allein betrachtet, würde sich folgern lassen, daß das
	        

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