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Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1913
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.
Bandzählung:
97
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 32.
Bandzählung:
32
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 108.) Ministerialbekanntmachung über die Auslegung von § 236 des Weimarischen Gerichtskostengesetzes vom 25. August 1909.
Bandzählung:
108
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Volltext

570 Kritische Erörterungen zum zweiten Buche. 
u Daß Heinrichs Name „der Löwe“ nicht etwa späteren Ursprungs ist, sondern 
schon von seinen Zeitgenossen dem Herzoge beigelegt wurde, wird durch den Um- 
stand bewiesen, daß sowohl Helmold (I, 84), als auch sein Fortsetzer Arnold von Lübeck 
(II, 28) Heinrich ausdrücklich Leo benennen. Auch ist ersichtlich, daß Heinrich sich selbst 
mit Anspielungen auf den Löwen zu umgeben liebte. So führte er in seinen Siegeln 
öfters das Bild des Löwen, so erbaute er Löwenstadt an der Wackenitz in Holstein 
und errichtete zu Braunschweig den berühmten ehernen Löwen. 
v Orig. Guelf. III, p. 466 f. bringen die Quellen. — Welches Baden dies sei, ist nicht 
gewiß. Es bleibt die Wahl zwischen dem bekannten Baden-Baden, dann Baden im 
Schweizerkantone Aargau und Badenweiler im badischen Treisamkreis. Höchstwahr- 
scheinlich ist es der letztere dieser Orte. — Ein mansus war (Muratori, Antichità Estensi, 
I. p. 3—5) ursprünglich so viel Ackers, daß ein Landmann mit seiner Familie davon leben 
konnte. Er wurde zur Zeit Karls des Großen und Ludwigs des Frommen zu zwölf 
Morgen, später — um die Mitte des 12. Jahrhunderts — zu ungefähr zehn Morgen, 
bald etwas mehr, bald etwas weniger, angenommen. Also ungefähr gleich unserer Hufe. 
w Über den Zustand der Bremer Erzdiöcese berichtet Helm. I, 63. — Die süd- 
licheren slawischen Bistümer — Brandenburg, Meißen, Havelberg — waren dem 
Magdeburger Erzbischofe untergeordnet. — Helmold sagt zwar, daß Hartwich 
Oomnino careret suffraganeis; jedoch ist sicher, daß der Bischof von Verden stets 
ein Suffragan Bremens geblieben ist. — Entweder muß also Helmold an jenes 
Bistum nicht gedacht oder seinen Ausdruck nicht streng gemeint haben. 
x Bei Otto Fris. G. F. i. I, 66 und in der 183. Ep. Wib. wird ein Brief Eugens III. 
an Konrad III. aus Tusculanum vom 23. Juni 1149 mitgeteilt, wo der Papst schreibt: 
Postquam te ad Lombardiae partes peruenisse accepimus, sicut per venerabiles 
fratres nostros Artuicum Bremensem et Anshelmum Hauelbergensem episoopos 
tibi significawimus, ad tuam serenitatem duximus destinandos . Cui siquidem 
usqdue in Tusciam progressi.. ad nostram praesentiam redierunt. Datum 
Tusculani IX. Kal. Julii. — Also war Hartwich im Frühjahr 1149 bei Eugen. 
Helmold scheidet stets die terra Slavorum, d. h. die ehemals von den Slawen 
beherrschten Gebiete, sehr sorgfältig von dem Lande Saxonia. Dennoch wird der 
Herzog der Sachsen als Reichsfürst stets nur Dux Sazxoniae, nie etwa außerdem noch 
et Slavorum genannt. Als im Jahre 1181 das sächsische Herzogtum als solches an 
den Grafen Bernhard von Anhalt kam, traten Holstein und Ratzeburg zwar in Ab- 
hängigkeit zum Reiche — da der Kaiser die von Heinrich dem Löwen vertriebenen 
Grafen dort wieder einsetzte —, aber gegen den Herzog von Sachsen behaupteten 
sie fortan ihre vollständige Unabhängigkeit. Nie findet sich in späterer Zeit wieder 
die Spur einer Abhängigkeit Holsteins von Sachsen. So sagt das 1448 abgefaßte 
Chronioon Holsatiae (ap. Leibniz, Accessiones Historicae, I) p. 26: Henricus Leo 
dux cognominatus, Bavariae et Sazxoniae gubernator, a duc cometia Holeaatia 
illis diebus concedebatur in feuckum etc. Ein Beweis, daß zur Zeit des Ver- 
fassers der Chronik eine solche Abhängigkeit von den sächsischen Herzögen längst ver- 
gessen war. So erschien auch Graf Adolf III. von Holstein auf die Aufforderung 
des Herzogs Bernhard von Sachsen 1182 nicht (Arnold. Lubic. III, 1); Adbolf III., 
Bernhard von Ratzeburg und Gunzelin von Schwerin ergreifen ohne Bedenken 
gegen den Herzog die Waffen (Arnold. Lubic. III, 4); Adolf III. erhält den Zoll 
Lübecks direkt vom Kaiser als Lehen (Arnold. Lub., ebendas.); dann bezahlen die 
drei Grafen an Herzog Bernhard eine Summe zur Abfindung aller seiner Ansprüche 
(Arn. Lub. III, 7). — Aus allem diesen erhellt deutlich, daß Holstein ursprünglich 
nicht dem Reiche unterworfen und deshalb auch vom Herzogtume Sachsen getrennt 
war. Daß Sachsen durch kaiserliche Verfügung einen anderen Herzog erhielt, ging 
Holstein zunächst nichts an; es blieb unter der Herrschaft Heinrichs des Löwen. Da 
dieser es zu Erfurt 1181 aufgab, wurde es ganz frei. Nun aber hatte der Kaiser den 
vertriebenen Grafen Adolf III. selbst wieder eingesetzt, und dafür unterwarf dieser 
sich Friedrich I. So kam Holstein 1182 auf ganz natürlichem Wege von dem sächsischen 
Lerzo ee unmittelbar unter den Kaiser. Mit keinem Worte behauptet Arnold von 
übeck, daß diese Unabhängigkeitserklärung Holsteins von dem neuen Herzog Bern- 
hard unrechtmäßig, revolutionär von seiten Adolfs III. gewesen sei.
	        

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