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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1913
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
97
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 33.
Volume count:
33
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 114.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der an der Universität Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche und die zahnärztliche Vorprüfung, für die ärztliche und zahnärztliche Prüfung, sowie für die pharmazeutische Prüfung.
Volume count:
114
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 29. 115 
der Höhe der Beihilfe auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn- und Feiertage 
mitgezählt. War z. B. ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwaltung 
mit Kindern unter 15 Jahren im Monate Juli vom 5. bis einschl. 26. beschäftigt und hatte 
er an den in diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamtverdienst (an Tag= oder Stück- 
lohn oder an Tag= und Stücklohn) von 79 erzielt, so wird der durchschnittliche Tages- 
verdienst durch Teilung des Gesamtverdienstes zu 79 # mit der Zahl 19 ermittelt, 
so daß sich als durchschnittlicher Tagesverdienst der Betrag von 4,16 A ergibt. Da hiernach 
die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gegeben sind, wird diese für 22 Tage 
je nach dem Familienstande mit dem Tagessatze von 10, 20, 30 oder 40 J gewährt, da 
die drei in diese Zeit fallenden Sonntage mitzuzählen sind. 
I Die Beihilfe wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung — letzterenfalls 
auf die Dauer der Krankenhilfe — gezahlt. 
IV Soweit der Tagesverdienst mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 4,60 K über- 
steigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag 
wird bei den Arbeitern und Arbeiterinnen, die während des ganzen Monats im 
Dienste standen, auf den nächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf bei diesen 
Arbeitern und Arbeiterinnen nicht unter den Betrag von monatlich 3 —X herabsinken. 
VBei den Arbeitern und Arbeiterinnen, denen seit Ausbruch des Krieges mit Rücksicht 
auf die durch den Krieg gesteigerten Kosten der Lebenshaltung bereits eine Lohnaufbesserung 
zuteil wurde, ist diese auf die Beihilfe anzurechnen. 
VI Ergeben sich im Laufe des Monats Anderungen im Familienstande, die die Gewährung 
oder die Höhe der Beihilfe beeinflussen, so werden diese Anderungen erst vom nächsten 
Monat an berücksichtigt. 
1 Die Festsetzung und Anweisung der Beihilfe obliegt: 
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl. der Neubau- 
ämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung, 
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern, 
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke, 
4) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte, 
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamtte, 
k) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden. 
II Zur Festsetzung und Anweisung sind die üblichen Lohnlisten sowie das Formblatt 
— Anlage I — zu verwenden. Die Festsetzung erfolgt nach Ablauf jedes Monats. 
ul Die für die Festsetzung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und 
kürzesten Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburts- 
36 
1AU. 
8 #e 4
	        

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