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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1913
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
97
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 39.
Volume count:
39
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 143.) Höchste Verordnung zur Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 und seinen Ausführungsbestimmungen.
Volume count:
143
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

238 Nr. 35. 1917. 
1 
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen 
oder etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt, werden. Den rechtsgeschäftlichen 
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit 
Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden 
(iehe § 8) erfolgen. Die „Befugnis zum einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten 
Gegenstände bleibt unberührt. 6 
§s 7. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen, unbeschadet aller 
bisher erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch den Besitzer. Sie werden durch 
besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Sobald ihre Enteig- 
nung angeorde. ist, sind sie, soweit erforderlich, auszubauen und an die Sammelstellen 
abzuliefern. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung 
vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen 
zwangsweise abgeholt wechen. 
5 8. 
Durchführung der Bekanntmachung. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung= werden #diefelber Kommunal“ 
verbäude beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 
16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und 
Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung 
von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist. 
Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hhinsichtlich der Meldepflicht, 
Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 
5 9. 
Übernahmepreis. 
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende ubernahmepreis wird auf 
7,00 für jedes Kilogramm Aluminium ohne Beschläge") und 
5,60 = für jedes Kilogramm Aluminium mit Beschlägen“ 
festgesetzt. Diese übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieserten Gegen- 
stände einschießlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau und 
Ablieferung bei der Sammelstelle. « 
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Übernahmepreis nicht einverstanden sind, 
haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche 
») Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus anderem Material als 
Aluminium verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablieferung ist gestattet.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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