Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kriegführung und Politik.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegführung und Politik.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1913
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.
Volume count:
97
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 40.
Volume count:
40
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 146.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hinsichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke.
Volume count:
146
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Full text

18 I. Einführung. 
ist, und beschränkt sich auf das Ausführbare. Damit kommt man 
weiter als mit einem kleinen Plane, der nie zu etwas Großem 
führt. Ein Beispiel dafür: Als wir. 1757 in Bohmen einrückten, 
ging mein Plan dahin, alle österreichischen Truppen von den 
Enden der Provinz nach der Mitte zusammenzutreiben. Unter 
diesen Umständen konnte eine Schlacht das SchicKal des ganzen 
Krieges entscheiden." 
Er gibt dann eine Schilderung über den Verlauf des Feld- 
zuges 1757 im Falle eines Sieges bei Kolin und schließt: 
„Die Franzosen hätten dann nicht gewagt, über den Rhein zu 
gehen. Die Russen wären an den Grenzen von Kurland geblieben, 
und der Wiener Hof hätte sich den Frieden diktieren lassen müssen. 
„Solche Pläne sind nicht immer erfolgreich. Gelingen sie aber, 
so entscheiden sie den Krieg. . . . Solche Beispiele muß man sich 
zum Muster nehmen. Entwerft Ihr einen solcher Pläne und habt 
Ihr mit einem Glück, so seid Ihr für alle Mühe belohnt.“ 
Der König geht dann auf den Krieg mit Österreich über und 
führt aus, daß er in Rücksicht auf die zu erwartende Strategie 
der Österreicher die Schlacht vermeiden und mit überlegenen 
Kräften über die Detachements herfallen werde, um sie aufzuheben 
oder zu vernichten. 
„Zu einer Schlacht würde es mich nicht drängen; denn eine 
feste Stellung läßt sich nur mit großen Opfern erobern, und 
in gebirgigen Gegenden fällt die Verfolgung nie entscheidend 
aus. Wohl aber würde ich mein Lager gut sichern, es mit 
größter Sorgfalt befestigen und vor allem danach trachten, die 
feindlichen Detachements gründlich zu schlagen. Denn durch Ver- 
nichtung eines detachierten Korps bringt Ihr Verwirrung in die 
ganze Armee, und es ist leichter, 15 000 Mann zu erdrücken, als 
80 000 Mann zu schlagen. Die Wirkung aber ist bei geringerem 
Wagnis die gleiche. Viel kleine Erfolge erringen, heißt allmählich 
einen Schatz anhäufen. Mit der Zeit wird man reich und weiß 
selbst nicht wie 
„Dieser Gegenstand führt uns von selbst dazu, ein paar Worte 
über den Verteidigungskrieg zu sagen. Der Offensivkrieg besteht
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
3 / 4
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.