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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
98
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 62.) Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen).
Volume count:
62
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsanweisung zur Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen).
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
  • 1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer. Vom 25. August 1876, mit seinen Abänderungen.
  • 2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888

Full text

S. 527. 
172 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
Beamter oder außerhalb des Beamtenverhältnisses stehender Per- 
sonen erfolgen. 
Die Beträge, welche für Gehalte, Nebengehalte und für die 
im vorigen Artikel bezeichneten Bezüge etatmäßiger Beamter im 
Staatsvoranschlag aufgenommen sind, dürfen nur nach Maßgabe 
dieses Gesetzes und der Gehaltsordnung verwendet und nur in- 
soweit überschritten werden, als es durch den Vollzug der Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes oder der Gehaltsordnung ge- 
rechtfertigt ist. 
Die Verleihung von Gehalten und Nebengehalten an 
Beamte der im dritten Absatz von Artikel 24 bezeichneten Art 
darf nur innerhalb der Budgetbewilligung stattfinden. 
Ist eine im Staatsvoranschlag bewilligte etatmäßige Stelle 
als künftig wegfallend bezeichnet, so hat, wenn nicht im Staats- 
voranschlag wegen dieser Bezeichnung etwas Anderes bestimmt ist, 
im Fall eingetretener Erledigung die Wiederbesetzung der Stelle zu 
unterbleiben. 
Artikel 27. 
Insbesondere bei Versetzung oder Wiederanstellung. 
Die Versetzung eines etatmäßigen Beamten soll regelmäßig 
nur in der Weise stattfinden, daß weder die Ueberschreitung des 
Höchstgehalts, welcher für die dem Beamten zuzuweisende Amtsstelle 
genehmigt ist, nöthig fällt, noch auch ein Rechtsanspruch des Be- 
amten auf Schadloshaltung für einen Ausfall am Ertrag der an 
Stelle von Gehalt zugesicherten wandelbaren oder Naturalbezüge 
entsteht. 
Gleiches gilt für die Zurückberufung eines Beamten aus dem 
Ruhestand in den aktiven Dienst. 
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift kann nur verfügt werden, 
wenn dieselbe durch dringende Gründe des dienstlichen Interesses 
gerechtfertigt ist, und nur im Benehmen mit dem Finanzministerium. 
Artikel 28. 
Unterstützungen und Belohnungen. 
Zur Gewährung von Unterstützungen oder außerordentlichen 
Belohnungen an etatmäßige Beamte ist in jeder Hauptabtheilung 
des Staatsvoranschlags ein angemessener Betrag aufzunehmen. 
Die Bemessung dieser allgemeinen Unterstützungs= und Belohnungs- 
foolnds hat für alle Verwaltungszweige nach gleichmäßigen Grund- 
sätzen zu geschehen.
	        

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