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Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1887
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Bandzählung:
15
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1887
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)
  • Titelseite
  • Alphabetisches Register zum vierzehnten Bande der Rechtsanwendung.
  • Systematische Register.
  • Nr. 1. Samstag, den 6. Januar 1849.
  • Nr. 2. Samstag, den 20. Januar 1849.
  • Nr. 3. Samstag, den 3. Februar 1849.
  • Nr. 4. Samstag, den 17. Februar 1849.
  • Nr. 5. Samstag, den 3. März 1849.
  • Nr. 6. Samstag, den 17. März 1849.
  • Nr. 7. Samstag, den 31. März 1849.
  • Nr. 8. Samstag, den 14. April 1849.
  • Nr. 9. Samstag, den 28. April 1849.
  • Nr. 10. Samstag, den 12. Mai 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 12. Mai Nr. 4.
  • Nr. 11. Samstag, den 26. Mai 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 26. Mai Nr. 5.
  • Nr. 12. Samstag, den 9. Juni 1849.
  • Nr. 13. Samstag, den 23. Juni 1849.
  • Nr. 14. Samstag, den 7. Juli 1849.
  • Nr. 15. Samstag, den 21. Juli 1849.
  • Nr. 16. Samstag, den 4. August 1849.
  • Nr. 17. Samstag, den 18. August 1849.
  • Nr. 18. Samstag, den 1. September 1849.
  • Nr. 19. Samstag, den 15. September 1849.
  • Nr. 20. Samstag, den 29. September 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 29. September Nr. 6.
  • Nr. 21. Samstag, den 13. Oktober 1849.
  • Nr. 22. Samstag, den 27. Oktober 1849.
  • Nr. 23. Samstag, den 10. November 1849.
  • Civilistische Bemerkungen und Lesefrüchte. 4. Widerruf des gerichtlichen Geständnisses
  • Erfahrungen der Schwurgerichtssitzungen : (Fortsetzung)
  • Zur Anwendung der neuen Strafgesetzgebung
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • 1. Nothwendigkeit der Anmeldung zur Ausübung des Einlösungsrechts innerhalb der gesetzlichen Frist von Seite des meistbietend verbliebenen Hypothekgläubigers im Konkurrenzfalle mit vor- und nachgehenden Hypothekgläubigern.
  • 2. Ueber den Vorzug des Näherrechts wegen Verwandtschaft vor den übrigen Retraktsarten im Kollisionsfalle nach dem bayreuther Provinzialrecht und das Verhältniß des letztern in dieser Beziehung zu den desfallsigen Bestimmungen des preuß. Landrechts.
  • Kollegen- Gespräch.
  • Nr. 24. Samstag, den 24. November 1849.
  • Nr. 25. Samstag, den 8. Dezember 1849.
  • Nr. 26. Samstag, den 22. Dezember 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.1. April 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.2. April 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.3. Mai 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.4. Juni 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.5. Juli 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.6. August 1849.

Volltext

368 Kollision von Retraktsrechten. 
Were aber auch wegen des bereits erwähnten 
Mangels einer ausdrücklichen provinzialrechtlichen 
Bestimmung für einen solchen Kollisionsfall auf das 
preuß. Landrecht zu rekurriren, so würde im vorlie- 
genden Fall, wo das Objekt der Retraktsklage vom 
biöherigen Besitzer seinem Schwiegersohn für dessen 
Tochter, die Enkelin des erstern, käuflich überlassen 
wird, die Bestimmung des §. 584 a. a. O. einzu- 
treten haben, nach welcher das Vorkaufsrecht über- 
haupt nicht statt findet, wenn der Besitzer der Sache 
seinem nächsten gesetzlichen Erben noch unter Leben- 
digen käuflich überläßt; indem durch diese singuläre 
Vorschrift, welche dem Verkauf unter Verwandten 
nach Umständen sogar noch einen höhern Schutz, 
als das gem. deutsche Privatrecht verleiht, jene des 
§. 588 nothwendig in der Art bedingt ist, daß das 
Vorzugsrecht des Miteigenthümers gegen den kolli- 
direnden Verwandten nur dann Platz greifen kann, 
wenn es sich um eine käufliche Ueberlassung außer 
dem Falle des §. 584 handelt. 
Wenn auch die Beklagte bei Lebzeiten ihrer 
Mutter nicht eigentlich die nächste Erbin ihres müt- 
terlichen Großvaters genannt werden kann, so war 
es doch nur das Erbrecht ihrer Mutter, welches 
den Großvater veranlassen konnte, die fraglichen 
Immobilien seinem Schwiegersohn für dessen Toch- 
ter u übergeben und es liegt hierin gleichsam eine 
fideikommissarische Substitution, die der Uebergeber 
mit rechtsverbindlicher Wirkung anordnen konnte. 
O#C. v. 9. Februar 1846. Reg.Nr. 1444¾4. 
Kollegen-Gespräch. 
A. Ein Hundert Nummern hat nun abgethan mein Flelß. 
B. Zählt man die Akten, wie Krautköpfe, hundertweis?
	        

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