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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1914
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914.
Bandzählung:
98
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 33.
Bandzählung:
33
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 114.) Gesetz über das Schuldbuch der Großherzoglichen Landeskreditkasse.
Bandzählung:
114
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)
  • Titelseite
  • I. Übersicht über die im Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen im Jahre 1914 erschienen Gesetze, Verordnungen etc nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen.
  • Regierungsblatt Nr. 1. (1)
  • Regierungsblatt Nr. 2. (2)
  • Regierungsblatt Nr. 3. (3)
  • Regierungsblatt Nr. 4. (4)
  • Regierungsblatt Nr. 5. (5)
  • Regierungsblatt Nr. 6. (6)
  • Regierungsblatt Nr. 7. (7)
  • Regierungsblatt Nr. 8. (8)
  • Regierungsblatt Nr. 9. (9)
  • Regierungsblatt Nr. 10. (10)
  • Regierungsblatt Nr. 11. (11)
  • Regierungsblatt Nr. 12. (12)
  • Regierungsblatt Nr. 13. (13)
  • Regierungsblatt Nr. 14. (14)
  • Regierungsblatt Nr. 15. (15)
  • Regierungsblatt Nr. 16. (16)
  • Regierungsblatt Nr. 17. (17)
  • Regierungsblatt Nr. 18. (18)
  • Regierungsblatt Nr. 19. (19)
  • Regierungsblatt Nr. 20. (20)
  • Regierungsblatt Nr. 21. (21)
  • Regierungsblatt Nr. 22. (22)
  • Regierungsblatt Nr. 23. (23)
  • Regierungsblatt Nr. 24. (24)
  • Regierungsblatt Nr. 25. (25)
  • Regierungsblatt Nr. 26. (26)
  • Regierungsblatt Nr. 27. (27)
  • Regierungsblatt Nr. 28. (28)
  • Regierungsblatt Nr. 29. (29)
  • Regierungsblatt Nr. 30. (30)
  • Regierungsblatt Nr. 31. (31)
  • Regierungsblatt Nr. 32. (32)
  • Regierungsblatt Nr. 33. (33)
  • (Nr. 114.) Gesetz über das Schuldbuch der Großherzoglichen Landeskreditkasse. (114)
  • (Nr. 115.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 48 bis 55 des Reichs-Gesetzblattes. (115)
  • Regierungsblatt Nr. 34. (34)
  • Regierungsblatt Nr. 35. (35)
  • Regierungsblatt Nr. 36. (36)
  • Regierungsblatt Nr. 37. (37)
  • Regierungsblatt Nr. 38. (38)
  • Regierungsblatt Nr. 39. (39)
  • Regierungsblatt Nr. 40. (40)
  • Regierungsblatt Nr. 41. (41)
  • Regierungsblatt Nr. 42. (42)
  • Regierungsblatt Nr. 43. (43)
  • Regierungsblatt Nr. 44. (44)
  • Regierungsblatt Nr. 45. (45)
  • Regierungsblatt Nr. 46. (46)
  • Regierungsblatt Nr. 47. (47)
  • Regierungsblatt Nr. 48. (48)
  • Regierungsblatt Nr. 49. (49)
  • Regierungsblatt Nr. 50. (50)
  • Regierungsblatt Nr. 51. (51)
  • Regierungsblatt Nr. 52. (52)
  • Regierungsblatt Nr. 53 (53)

Volltext

308 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 
Werden Schuldverschreibungen, die auf den Namen lauten, zum Zwecke der 
Umwandlung in eine Buchschuld eingeliefert, so hat zunächst ihre Umwandlung in 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erfolgen. Kosten für die Umwandlung 
werden in diesem Falle nicht erhoben. 
§ 2. 
Buchschulden können auch ohne Umwandlung begründet werden, wenn der 
Kaufpreis für Schuldverschreibungen, deren Neunwert der einzutragenden Buch- 
schuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zinszahlungstermine bar 
eingezahlt wird. Der Vorstand der Landeskreditkasse setzt den Kaufpreis fest. 
Eine Annahme von Einzahlungen darf nur insoweit stattfinden, als die im 
Schuldbuch bereits eingetragenen und noch einzutragenden Forderungen zusammen 
mit den noch umlaufenden Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse den mit dem 
Landtage verabschiedeten Höchstbetrag der aufzunehmenden Kapitalien nicht übersteigen. 
Die Annahme von Einzahlungen kann abgelehnt werden. 
Über die Einzahlung wird eine Bescheinigung ausgestellt. 
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen 
zu dem für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinssatze zurückzuzahlen. 
83. 
In dem Schuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Ver- 
änderungen zu vermerken. 
Für die Eintragungen können nach den verschiedenen Gattungen der ausgegebenen 
Schuldverschreibungen getrennte Schuldbuchabteilungen angelegt werden. 
Eine Abschrift vom Schuldbuche ist außerhalb des Dienstgebäudes der Landes- 
kreditkasse aufzubewahren. 
über den Inhalt des Schuldbuchs darf nur den im § 9 aufgezählten Per- 
sonen sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im § 5 unter 
Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berechtigten 
öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Be- 
rechtigung zur Kassenrevision durch eine öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft 
erteilt werden.
	        

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