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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1914
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914.
Bandzählung:
98
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 40.
Bandzählung:
40
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

500 Artikel 27. Die Freiheit der Meinungsäußerung. 
fassung noch durch mehrere Exemplare vertreten ist: Art. 5, 6, 9, 12, 
29, 30, 33. Über das Wesen dieses Typus ist bei der lberschrift des 
Titels „von den Rechten der Preußen“ (oben 96ff.) und bei Art. 5, 
6, 9 das Erforderliche gesagt worden. Wie seine Seitenstücke, die 
genannten Artikel, so hat auch Art. 27 eine objektivrechtliche und eine 
subjektivrechtliche Bedeutung. Die objektivrechtliche liegt darin, daß das 
Prinzip der gesetzmäßigen Verwaltung als solches (als Grundsatz 
des objektiven Rechts) für einen bestimmten Betätigungsspielraum der per- 
sönlichen Freiheit — die Freiheit der Meinungsäußerung — staatsgrund- 
gesetzlich festgelegt wird (oben 97 ff., 134, 144, 156 ff.). Wie Art. 5 die 
persönliche Freiheit im allgemeinen, Art. 6 die Freiheit der Wohnung, 
Art. 9 die des Eigentums, Art. 12 die des Glaubens und der Religions= 
übung, so stellt Art. 27 die Freiheit der Meinungsäußerung unter den 
Vorbehalt des Gesetzes (vgl. auch die Entstehungsgeschichte des Artikels. 
oben 498), in der Absicht und mit der Wirkung, hiermit jeden Eingriff 
der öffentlichen Gewalt zu verbieten, welcher nicht in einem Gesetz 
seine Grundlage und Ermächtigung findet. Die subjektivrechtliche Be- 
deutung ist darin zu erblicken, daß dieser wie jene anderen Verfassungs- 
artikel ein Anspruch, ein subjektives öffentliches Recht begründet auf 
Unterlassung aller in das betreffende Freiheitsgebiet ohne gesetzliche Er- 
mächtigung eingreifenden Verwaltungsakte. Die Freiheit der Meinungs- 
äußerung ist also ein subjektives Recht; sie ist es in demselben Sinne 
wie die Wohnungs-, Eigentums-, Glaubens-, Vereinigungsfreiheit: ein 
negatorischer Anspruch auf Unterlassung ungesetzlicher Eingriffe. Und auch 
darin steht Art. 27 den anderen Artikeln gleich, als das von ihm ge- 
nannte und garantierte Freiheitsrecht auch dann bestehen würde, wenn 
der Artikel nicht existierte. Wäre letzteres der Fall, so würde die 
Freiheit der Meinungsäußerung zu den „unerwähnten“ Freiheitsrechten 
(ugl. oben 96, 97) gehören; — sie würde anzuerkennen sein als An- 
wendungsfall der allgemeinen Regel, wonach jedermann tun darf, was 
kein Gesetz ihm verbietet. 
Der zuletzt berührte Gesichtspunkt gibt zugleich eine Antwort auf 
die Frage, inwieweit die Freiheit der Meinungsaußerung auch denen 
zusteht, denen sie nach dem Wortlaut des Artikels nicht gewährleistet zu 
sein scheint: den Ausländern. Diese Frage ist nicht anders zu entscheiden 
wie in Betreff der sonstigen Rechte „der Preußen"“ (vgl. oben 100 ff., 188), 
d. h. im Sinne der grundsätzlichen Gleichberechtigung der Ausländer. 
Der Ausländer genießt die bürgerlichen Rechte, also auch die zu ihnen 
gehörigen Grund= und Freiheitsrechte in demselben Ausmaß wie der 
Inländer. Wollte man selbst annehmen, daß Art. 27 die Freiheit der
	        

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