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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 113. Verordnung, einige Abänderungen der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend; vom 27. Dezember 1898.
Volume count:
113
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Full text

— 270 — 
finden kann. In Rücksicht dessen ist auch jeder derartige Bauplan der Grund= und 
Hypothekenbehörde mitzutheilen. 
* 136. Für den mit der Ausführung derartiger Baupläne verbundenen Gesammt- 
aufwand hat die Gemeinde des Brandorts aufzukommen. Es bleibt aber der letzteren 
vorbehalten, ortsstatutarisch festzustellen, ob und in welcher Ausdehnung die an den neu- 
anzulegenden Straßen Anbauenden zu Rückvergütungen anzuhalten seien. 
Wird jedoch durch einen solchen Bauplan nach dem Ermessen der Brandversicherungs- 
kammer zugleich das Interesse der Landesanstalt gefördert und die Feuersgefahr für die 
Zukunft gemindert, so ist die Brandversicherungskammer ermächtigt, die für die ver- 
sicherten und nach Maßgabe des Bauplans abzutragenden Gebäude oder Theile derselben, 
sowie für die unanwendbar werdenden, noch brauchbaren Grundmauern zu gewährenden 
Vergütungen ganz oder theilweise auf die Brandversicherungskasse zu übernehmen. Sollte 
der außerdem noch erforderliche Aufwand die Kräfte der betreffenden Gemeinde über- 
steigen, so kann das Ministerium des Innern auch hierzu den betreffenden Gemeinden 
theils aus der Staatskasse, unter Anweisung des Betrags auf die für Rechnung derartiger 
Zwecke bestimmte Etatsposition, theils aus den Mitteln der Landes-Brandversicherungs- 
anstalt weitere Beihilfen bewilligen. 
*# 137. Als Beihilfen zu den Kosten der örtlichen Feuerlöschanstalten werden aus 
den Mitteln der Landesanstalt gewährt 
a) jeder Gemeinde, sowie solchen Besitzern selbstständiger Güter, welche eine oder 
mehrere Fahrfeuerspritzen nebst vollständigem Zubehör besitzen, in gutem Zu- 
stande erhalten und in den öffentlichen Dienst, auch bei auswärtigen Bränden 
stellen, ein Prozent von den eingezahlten Brandversicherungsbeiträgen des 
Ortes, beziehentlich des Einzelgrundstücks. Eine Erhöhung kann Gemeinden 
auf deren Antrag von der Brandversicherungskammer zugestanden werden; 
b) auf drei Prozent, wenn sich am Orte die nöthigen Feuerlöschgeräthe befinden 
und eine wohlorganisirte und zausgerüstete Feuerwehr in der erforderlichen 
Stärke unterhalten wird, welche regelmäßige Uebungen hält; 
c) auf vier Prozent, wenn nicht nur die unter b erwähnten Anstalten und Ein- 
richtungen für die Zwecke des Feuerlöschwesens vollständig bestehen, sondern auch 
Wasserdruckvorrichtungen für den Gebrauch zu Zwecken des Feuerlöschwesens 
innerhalb des Gemeindebezirks angelegt sind; 
c) auf fünf Prozent, wenn am Orte neben den unter b und c gedachten An- 
stalten und Einrichtungen ständige Feuerwachen gehalten werden und besondere 
Feuermelde-Apparate eingerichtet sind; 
e) auf sechs Prozent, wenn am Orte die unter c und d bezeichneten Einrichtungen
	        

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