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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
98
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 53
Volume count:
53
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

reference

Title:
(Nr. 189.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 56 bis 66 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
Volume count:
189
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
reference

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Full text

505 
des Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu 
reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen 
Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute, Hörner, 
Klauen und sonstige tierische Rohftoffe sind durch vollkommene Trocknung oder durch 24stündiges 
Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende Behandlung mit einem anderen 
Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchen- 
gehöft entfernt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist. 
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben oder sonst durch 
die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt worden sind, dürfen aus dem 
Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in diesem zu verwerten oder unschädlich 
zu beseitigen. 
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchenställen 
auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§5 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 11). 
(8) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und die Personen, 
die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, bei der Schluß- 
desinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen Tieren in Berührung gekommene 
Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren (ogl. auch Abs. 1 letzter Satz). 
(9) Zu der Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel 
verwendet werden. « 
§20. 
Lungenseuche. 
(1) Die mit der Wartung lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere in Seuchen- 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte 
solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder seuchenverdächtigen 
Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Tiere 
untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtge- 
höfts die Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände 
und andere mit den kranken Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und des- 
infizieren. 
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der Entfernung 
der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den Ställen die Standplätze 
der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und die zur Wartung und Pflege der 
Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift 
des & 13 zu desinfizieren. Futterreste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt 
sind, müssen verbrannt oder wie der Dünger und die Streunu behandelt werden. 
(3) Der Dünger und die Streu aus Seuchengehöften sind ohne Benutzung von Rindvieh- 
gespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen. Ist letzteres nicht
	        

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