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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1916
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916.
Bandzählung:
100
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 23.
Bandzählung:
23
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Einband
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Einleitung
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Volltext

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 47 
  
der, durch Unser Staats-Ministerium am 1ten Decem- 
ber 1817 bekannt gemachten Grundsätze über die künftige 
Justizverfassung, gleichfalls unter Unserem Ober-Appel- 
lations-Gericht. 
K. 14. 
In Hinsicht der Vormundsbestellung und der Pflichten der 
Vormünder, bestimmen Wir nachfolgendes: 
a.) es bleibt den Standesherrn unbenommen, durch Testa- 
mente oder Familien-Verträge Vormundvschaften über die 
minderjährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen, und 
festzusetzen, wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens 
während der Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten wer- 
den und wer die Vormundschaften führen soll. 
b.) Hiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren S. 131. 
Testamente und Haus-Verträge, für die, etwa in der 
Folge vorkommenden Fälle. 
Jc.) In einem jeden Falle dieser Art hat jedoch derjenige, 
welcher zur Vormundschaft berufen ist, sobald der Zeit- 
punkt der Uebernahme seiner Function eintritt, sich bei 
Unserem Ober-Appellations-Gericht zu melden, die Titel 
seiner vormundschaftlichen Qualität in beglaubter Form 
zu überreichen, und um Bestätigung derselben, sowie um 
die Zulassung zum Vormunds-Eid, zu bitten. 
d.) Sind weder durch ein Testament noch durch Familien= 
Verträge Vormünder angeordnet, so tritt, wenn von der 
Bevormundung eines künftigen Familien-Hauptes die 
Rede ist, die Mutter, oder der nächste volljährige Agnat 
in das Recht der Vormundschaft. Sind aber in dem 
vorausgesetzten Falle Nachgeborne zu bevormunden, so 
bleibt die Wahl des Vormundes dem großjährigen 
Familien-Haupte überlassen. In beiden Fällen hat der 
Vormund ebenfalls alsbald um seine Bestätigung und 
Verpflichtung nachzusuchen, und seine Legitimation bei- 
zubringen. 
e.) Unser Ober-Appellations-Gericht untersucht auf eine solche 
Anzeige, ob der gebetenen Bestätigung kein erhebliches 
Hinderniß entgegen stehe; und wenn sich kein Grund 
zeigt, die Bestätigung zu verweigern, so wird der Vor- 
mund nach einer, zu diesem Ende von gedachtem Gerichte 
zu entwerfenden Formel, welche alle Geld-Aufnahmen, 
Veräußerungen und Verpfändungen von Immobilien ohne
	        

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