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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1917
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917.
Bandzählung:
101
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Register
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • § 31. Die Organisationsgewalt und das Aemterbesetzungsrecht der Krone.
  • § 32. Der Staatsrath.
  • § 33. Das Ministerium.
  • § 33 a. Das Kabinet.
  • § 34. Die rechtliche Stellung der Minister und die Ministerverantwortlichkeit.
  • § 35. Die Provinzial- und Bezirksbehörden.
  • § 36. Die Kreis und Lokalbehörden.
  • § 36 a. Der Stadtkreis Berlin. (§ korrigiert)
  • § 37. Die Rechtspflege und die Justizverwaltung.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Volltext

128 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. § 37. 
Nach Maßgabe des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und des preußischen Ausführungs- 
gesetzes gestaltet sich die Verfassung der ordentlichen Gerichte folgendermaßen: 
1. Amtsgerichte. Den Amtzgerichten stehen Einzelnrichter vor; jedoch können selbst- 
verständlich an einem und demselben Amtsgerichte mehrere Amtsrichter als Einzelnrichter an- 
gestellt sein. Ist dieses der Fall, so wird einem der mehreren Richter von der Landesjustizver- 
waltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen 1). Bei den Amtsgerichten werden Schöffen- 
gerichte gebildet, bestehend aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Die 
sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte und Schöffengerichte bemißt sich zunächst nach den Vor- 
schriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Prozeßordnungen. Außerdem ist durch das 
Ausführungsgesetz (§§ 25—33) die gesammte freiwillige Gerichtsbarkeit erster Instanz mit 
Ausnahme der Lehenssachen den Amtsgerichten übertragen worden. (Führung der Handelsre- 
gister, Genossenschaftsregister, Musterregister und Schiffsregister, Verlassenschaftswesen, Vor- 
mundschaftssachen, Grundbuchssachen u. s. w.) 
2. Landgerichte. Dieselben werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen 
Anzahl von Direktoren und Räthen besetzt. Bei den Landgerichten werden Civil= und Straf- 
kammern gebildet und nach Bedürfniß besondere Kammern für Handelssachen, bestehend aus 
einem vom Justizminister ernannten Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei auf 
Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organes aus der Zahl der quali- 
ficirten Kaufleute auf die Dauer von drei Jahren durch den König ernannten Handelsrichtern. 
Außerdem werden bei den Landgerichten zur Aburtheilung der weder den Strafkammern über- 
wiesenen noch dem Reichsgerichte vorbehaltenen Verbrechen Schwurgerichte gebildet. 
Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammern, Handelskammern und Schwurgerichte 
bestimmt sich lediglich nach Reichsrecht, bezüglich der Civilkammern dagegen kommen neben den 
reichsgesetzlichen Vorschriften auch verschiedene, namentlich auch auf Grund des § 70 Abs. 3 
R.G. V.G. erlassene landesgesetzliche Bestimmungen zur Anwendung. 
Gemäß § 39 preuß. Ausf.G. sind nämlich die Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig: 1. für die 
Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Landesfiskus aus ihrem Dienstverhältnisse; 2. für die 
Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen Verschuldung von Staatsbeamten; 3. für die An- 
sprüche gegen öffentliche Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen 
pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; 4. für die Ansprüche gegen den Landesfiskus 
in Betreff der Verpflichtung zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer, eines Werthstempels oder 
eines nicht nach dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstempels. 
Nach § 40 d. Ausf.G. sind die Landgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und 
Entscheidung über die Rechtsmittel in den Angelegenheiten (der nicht streitigen Rechtspflege), 
die durch dieses Gesetz selbst den Amtsrichtern zugewiesen sind. Ebenso gehören nach § 41 
ibid. soweit nicht andere Bestimmungen getroffen sind, zur Zuständigkeit der Landgerichte 
alle Angelegenheiten, für welche bisher die aufgehobenen Kollegialgerichte erster Instanz zu- 
ständig waren. 
Alle durch die erwähnten Bestimmungen den Landgerichten zugewiesenen Angelegen- 
heiten sind gemäß § 42 Ausf.G. durch die Civilkammern zu erledigen. 
  
in dem Landgerichte zu Nudolstadt für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, den sachsen-meining“= 
schen Kreis Saalfeld und den preußischen Kreis Ziegenrück. Die beiden Landgerichtsbezirke Meiningen 
und Rudolstadt und damit auch die diesen Landgerichten unterstellten preußischen Gebietstheile gehören 
dem gemeinschaftlichen thüringischen Oberlandesgerichte zu Jena an. — Endlich wurden auf Grund des 
vom Könige von Preußen als Inhaber der Staatsgewalt in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont 
erlassenen waldeck'schen Gesetzes vom 199. 1879 das Fürstenthum Waldeck dem Landgerichte zu Kassel 
und das Fürstenthum Pyrmont dem Landgerichte zu Hannover unterstellt. 
1) Magunna, der aufsichtführende Richter bei den preußischen Amtsgerichten, 1890.
	        

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