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Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1917
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917.
Bandzählung:
101
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 23.
Bandzählung:
23
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 96.) Ministerialverordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh.
Bandzählung:
96
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)
  • Titelseite
  • Alphabetisches Register zum vierzehnten Bande der Rechtsanwendung.
  • Systematische Register.
  • Nr. 1. Samstag, den 6. Januar 1849.
  • Vergangenheit und Zukunft der Blätter für Rechtsanwendung.
  • Zur Lehre von der Verjährbarkeit der Einreden aus dem ädilitischen Edikte.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Gnome.
  • Nr. 2. Samstag, den 20. Januar 1849.
  • Nr. 3. Samstag, den 3. Februar 1849.
  • Nr. 4. Samstag, den 17. Februar 1849.
  • Nr. 5. Samstag, den 3. März 1849.
  • Nr. 6. Samstag, den 17. März 1849.
  • Nr. 7. Samstag, den 31. März 1849.
  • Nr. 8. Samstag, den 14. April 1849.
  • Nr. 9. Samstag, den 28. April 1849.
  • Nr. 10. Samstag, den 12. Mai 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 12. Mai Nr. 4.
  • Nr. 11. Samstag, den 26. Mai 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 26. Mai Nr. 5.
  • Nr. 12. Samstag, den 9. Juni 1849.
  • Nr. 13. Samstag, den 23. Juni 1849.
  • Nr. 14. Samstag, den 7. Juli 1849.
  • Nr. 15. Samstag, den 21. Juli 1849.
  • Nr. 16. Samstag, den 4. August 1849.
  • Nr. 17. Samstag, den 18. August 1849.
  • Nr. 18. Samstag, den 1. September 1849.
  • Nr. 19. Samstag, den 15. September 1849.
  • Nr. 20. Samstag, den 29. September 1849.
  • Literarisches Anzeigeblatt zu den Blättern für Rechtsanwendung. 1849. Samstag den 29. September Nr. 6.
  • Nr. 21. Samstag, den 13. Oktober 1849.
  • Nr. 22. Samstag, den 27. Oktober 1849.
  • Nr. 23. Samstag, den 10. November 1849.
  • Nr. 24. Samstag, den 24. November 1849.
  • Nr. 25. Samstag, den 8. Dezember 1849.
  • Nr. 26. Samstag, den 22. Dezember 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.1. April 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.2. April 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.3. Mai 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.4. Juni 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.5. Juli 1849.
  • Ergänzungsblatt Nr.6. August 1849.

Volltext

Einred. a. d. aͤdilit. Ed. 7 
jene Einreden Statt habe, welche auch klagweise 
hätten vorgebracht werden mögen (können)::) 
Ob nun hiernach der Beklagte mit der exc. 
redhibitoria oder qguanti minoris noch zur rech- 
ten Zeit gekommen, solches wird sich in den mei- 
sten Fällen ohne Schwierigkeit entscheiden lassen. 
Ist z. B. der klagbar gewordene Kaufoertrag 
am 1. Januar abgeschlossen worden, auch die Ueber- 
gabe der Sache sogleich erfolgt, und die Klage des 
Verkäufers auf Vertrags-Erfüllung wird erst im 
Monate August gestellt; so wird der Beklagte ver- 
gebens sein Heil in diesem Rechtsstreite bei der 
in 6 Monaten nach der Tradition des Verkaufs- 
objektes verjährenden cxc. redhibitoria 
suchen. 
Wäre hingegen im Monate Mai bereits Klage 
erhoben und über solche auch verhandelt worden, 
so ließe sich die Rechtzeitigkeit der gedachten Ein- 
rede hier gewiß nicht mit Grund beanstanden. 
Nicht selten trifft es sich indessen, daß zur 
Zeit der Klagestellung die für die Einreden aus 
dem ädilitischen Edikte festgesetzten Verjährungs- 
termine noch nicht abgelaufen sind, — daß sogar 
an dem bei der Mittheilung der Klage anberaum- 
ten Instruktions-Termine die Verjährungsfrist noch 
im Laufe wäre, die wirkliche Verhandlung der 
Sache aber sich durch Termins-Verlegungs-Gesuche, 
durch Editionsanträge und ähnliche Hindernisse mehr 
in die Länge zieht, und dergestalt, mehr als 6 
Monate, beziehungsweise über ein Jahr nach der 
Tradition der Sache verstreicht, bis der Beklagte 
endlich mit seiner Vernehmlassung hervortreten und 
2) Cod. jud. Cap. 6, §. 10. Anmerkungen ad h. I., 
o., S. 248. Seuffert's Kommentar, Vd. II, 
9 —251.
	        

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