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Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1917
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917.
Bandzählung:
101
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 39.
Bandzählung:
39
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Volltext

Die slawischen Bistuümer. 187 
an Sitte, Sprache, religiöser und politischer Anschauung derart germanisiert 
undchristianisiert, daß sie von ihren sächsischen Nachbarn nicht mehr zu unter- 
scheiden waren und sich unter diese verloren. So schnell ging jedoch das Ver- 
schwinden des Slawentums im östlichen Holstein vor sich, daß es schon imner- 
halb eines Jahrzehntes nach den ebengeschilderten Ereignissen vollendet war). 
Ebenso kräftig wirkten für Christentum und Deutschtum Bischof Evermod 
und Graf Heinrich in Polabien (-— Ratzeburg). Am 21. Januar erfloß von 
Hadrian IV. die feierliche Bestätigung der Institutionsurkunde des Bistums 
von 1114 in einem Dokumente, in dem Herzog Heinrich mit den größten Lob- 
sprüchen belegt wurdes). Aber wenn der Bischof und der Graf auch viele 
Kirchen stifteten, den trotzig-unabhängigen, kriegerischen Sinn der polabi- 
schen Slawen konnten sie nicht so schnell beugen?“), da diese ja in viel 
engerem Zusammenhange mit der großen Masse der slawischen Nation 
standen und also auch von ihr bei weitem eher geistige und materielle Unter- 
stützung empfangen konnten, als die vereinzelten Häuflein ihrer wagrischen 
Stammes- und Glaubensgenossen. Jedenfalls tat Herzog Heinrich das 
Seine zur Stärkung des Bistums. E stattete es 1158 abermals mit vielen 
Vorrechten aus, befreite es von den dem Herzoge gebührenden Abgaben und 
verpflichtete den Bischof lediglich zur Heeresfolge, zur Beschickung der herzog- 
lichen Land- und Gerichtstage sowie zur Beihilfe beim Festungsbaut). 
Am übelsten stand es um das Bistum Mecklenburg, das später nach 
Schwerin verlegt worden ist. Bischof Emmehard hat wahrscheinlich seine 
oberhirtlichen Funktionen nie ausgeübt; denn sein Nachfolger dort wird als 
der „erste“ Verkünder bezeichnet. Nach Emmehards Tode (1155) erhielt er 
eimen beschränkten Mönch zum Nachfolger, Berno, der von den Heiden viel 
Schmach und Quoal zu erleiden hattef#. 
Viel besser fuhren, durch eine anderweite Einwirkung des Herzogs, sonst 
die wagrisch-polabischen Länder. Es ist schon erzählt wordenf#), eine wie 
heftige Begierde Heinrich der Löwe nach dem Mitbesitze von Lübeck getragen. 
und als der Graf ihm den reichen Ort nicht hatte abtreten wollen, auf wie 
ungerecht brutale Weise da Heinrich den Wohlstand der Stadt nicht nur, son- 
dern des ganzen Landes durch das Aufheben der Marktgerechtigkeit Lübecks 
  
% Helm. I, 83: Et recesserunt Slavi, qui habitabant in .pn circumiacentibus, 
et venerunt Saxones et habitaverunt ülic. Defeceruntque Slavi paulatim in terra. 
Und an andern Stellen. 
%% Carissimus filius noster Henricus Bavariae et Saxonise dux; nobilis vir Henricus 
dux etc. Mecklenb. Urkdb. I, Nr. 62. 
*“%) Heim. I, 84: Verum tamen sepiscopus et comes] praedas Slavorum necsum 
pruchibere poterant.. neodum (Slavil recesserunt a peccatis patrum suorum. 
) Mecklenb. Urkdb. I., Nr. 65. Uber Echtheit und Bedeutung dieser Urkunde: Joh. 
Niemeyer, Das Slawenland unter Heinrich d. L. I, (Meldorfer Programm von 
1881), S. 25, Anm. 60. 
+| Diese Dinge werden beredt geschildert in der Beßhätigungsurkunde des Kaisers 
Friedrich I. für Schwerin, 1170; Mecklenb. Urkdb. I, Nr. 91. 
H# Siehe S. 139ff.
	        

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