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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1917
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917.
Bandzählung:
101
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

reference

Titel:
(Nr. 42.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 20 des Reichs-Gesetzblattes.
Bandzählung:
42
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
reference

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

140 3. Abschnitt. Polizei. 
Den Bereich der Verwaltung berühren hier unmittelbar 
folgende gesetzliche Vorschriften: 
1. Das Abfahren erkauften oder sonst erworbenen Bau-, 
Brenn- oder Nutzholzes ohne vorgängige Anweisung von 
seiten des Eigentümers oder dessen Stellvertreters (in 
den domanialfiskalischen Waldungen des zuständigen 
Forstbeamten) ist verboten. ($ 17 des G. vom 27. De- 
zember 1870.) 
2. Wer Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleusen, junge 
Obstbäume oder abgeschnittene Baumgipfel, Christ- 
bäume, Pfingst- oder Kirmesmaien oder andere der- 
gleichen Bäume zum Verkaufe bei sich führt, ingleichen 
wer Holz in kleinen Quantitäten auf Körben, Schiebe- 
karren, Handschlitten, in Trachten, Bürden usw. zum 
Verkauf in Städte oder Dörfer bringt, muß sich hierbei 
durch ein Zeugnis einer Behörde über den rechtlichen 
Erwerb dieser Gegenstände ausweisen. ($ 19 des G. vom 
27. Dezember 1870.) 
3. Es ist den Armen, die sich ganz außerstande befinden, 
ihren Brennholzbedarf zu kaufen, bis auf weiteres nach- 
gelassen, in den Staats-, Kommun- und Kirchenwaldungen 
und in Privatwaldungen, insofern die Besitzer der 
letzteren nicht andere Anordnungen treffen, Leseholz zu 
sammeln. Was als Leseholz anzusehen, ist in der V. 
vom 26. April 1850 des näheren angeführt. Gesammeltes 
Leseholz muß an dem Tage, wo es gesammelt worden 
ist, nach Hause geschafft werden und darf nicht länger 
im Walde oder in dessen Nähe liegen bleiben. Leseholz 
darf in Schlägen und Hauungen erst nach Abfuhr der 
gefertigten Hölzer gesammelt und weder auf Wagen 
noch auf mit Zugtieren bespannten Schlitten abgefahren 
und weder im Walde noch auf dem Wege vom Walde 
in die Wohnung aufgespaltet werden, auch darf Leseholz 
nicht an andere veräußert werden. Wenn zum Leseholz- 
holen Erlaubnisscheine ausgestellt werden, müssen die 
betreffenden Personen diese Scheine stets bei sich führen 
und auf Verlangen den Forstbeamten vorzeigen. (V. vom 
24. Juli 1855.)
	        

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