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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918.
Volume count:
102
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 33.
Volume count:
33
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • § 90. Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze (mit Anmerkungen)
  • Werbung.

Full text

592 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 9. Beilage. 
damit verbundenen Gehaltes und nicht länger als auf drei Jahre, mit deren 
Ende sie definitiv eintreten. Leisten dieselben nach dem Urteile der Vorgesetzten. 
in dieser Zeit den Forderungen des Dienstes kein Genüge, so können sie in ihre 
vorigen Stellen zurückversetzt werden, aber ohne Verkürzung an Rang und Gehalt 
und ohne Nachteil rücksichtlich anderweitiger Beförderung.) 
#&s 4. Ausgenommen von diesen Anordnungen (88 2, 3) sind alle, Richter- 
amts-Funktionen versehenden Staatsdiener sämtlicher Ober= und Untergerichte 
ohne Unterschied. Ihre erste Anstellung und jede Beförderung derselben ist sogleich 
definitiv.) 
8 5. Die Besoldungen des aktiven Dienstes zerfallen in zwei Bestandteile, 
in den Gehalt des Standes und in den Gehalt des Dienstes.) 
6 6. Ist die Ausscheidung dieser Bestandteile in dem Anstellungs-Reskripte 
oder in allgemeinen organischen Einrichtungen ausgedrückt, so entscheidet diese Be- 
stimmung.) 
In Ermanglung einer solchen Bestimmung wird die Ausscheidung auf 
folgende Weise bemessen. 
§ 7. Besteht der Gehalt bloß in einem Haupt-Geldbezuge ohne irgend 
einen Nebenbezug, so sind 
a. im ersten Jahrzehent des Dienstes sieben Zehentteile; 
b. im zweiten Jahrzehent des Dienstes acht Zehentteile; und 
. nach dem Eintritt in das dritte Jahrzehent des Dienstes für die ganze 
Folgezeit neun Zehentteile des Gesamtgehaltes als Gehalt des Standes. 
erklärt und der übrige Teil einer jeden Periode ist zu drei Zehent- 
Lüse zwei Zehentteilen und ein Zehentteil als Gehalt des Dienstes an- 
zusehen. 
8 8. Ist neben dem Haupt-Geldbezuge noch ein Nebenbezug") an Geld, 
Naturalgenuß oder an beiden verliehen, so besteht der Standesgehalt mit gänz- 
licher Wegrechnung der Nebenbezüge: 
a. im ersten Jahrzehent des Dienstes in acht Zehentteilen; 
b. nach dem Eintritte in das zweite Jahrzehent des Dienstes für die 
ganze Folgezeit desselben in neun Zehentteilen des Haupt-Geldbezuges; 
un die übrigen zwei Zehentteile und ein Zehentteil bilden den Dienstes- 
gehalt. 
§ 9. Die Dienst-Entsetzung (Kassation) und die Dienst-Entlassung mit dem 
Verlust des Dienstranges und Gesamtgehaltes (Dimission) können nur nach vor- 
hergegangener richterlicher Untersuchung durch Erkenntnis der kompetenten Ge- 
richtsbehörde erfolgen, —) 
  
) Vergl. Verordn. vom 23. Juni 1864 (Web. 6, 304): „die Verhältnisse 
der unmittelbaren Staatsdiener“, speziell § 5 derselben. Siehe auch Art. 1 des 
Minister-Verantwortlichkeitsgesetzes vom 4. Juni 1848. 
*5) Siehe Web. 1, 670 Anm. 2: 
a. Art. 23 der Militär-Strafgerichtsordn. vom 29. April 1869; 
b. Art. 2 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes vom 8. August 1878. 
Siehe auch § 23 dieses Edikts. · 
5) Zu den Nebenbezügen gehören auch die Diäten, hierüber s. Verordn. 
vom 11. Februar 1875 (Web. 10, 590) und Vollz.-Vorschr. hiezu vom 2. März 
1875 (Web. 10, 627). 
!) Der Schlußsatz ist aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 24 des Einführungs- 
gesetzes zum Reichs-Str.-Ges.-B. vom 26. Dezember 1871. Vergl. hiezu §§ 33 
und 35 des Reichs-Str.-Ges.-Buches (Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte); 
§5 35, 128, 129, 358 des Reichs-Str.-Ges.-Buches (Unfähigkeit zur Bekleidung
	        

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