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Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1918
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918.
Bandzählung:
102
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 49.
Bandzählung:
49.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 173.) Ministerialbekanntmachung über die Annahme von Anträgen in Reichsschuldbuchsachen durch die Sparkassen in Ilmenau, Apolda, Vacha und Weida.
Bandzählung:
173
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Volltext

Die Rechnungseiuheit bildet was? 
Was ist der „Münzfuß“? 
Aus einem Pfund reinem Goldes werden 
wie viel Zehnmarkstücke geprägt? 
Also wieviel Zwanzigmarkstücke? 
Das Mischungsverhältniß mit dem Kupfer 
ist welches? 
Wo werden die Goldmünzen geprägt? 
Außerdem wird aber noch welche Gold— 
münze geprägt? 
Streng genommen müßte nun ja jede Münze 
genan den vorgeschriebenen Feingehalt 
und das richtige Gewicht besizen: ist 
das aber durchführbar, und welche Ab— 
weichung ist gestattet? 
Diese Fehlergrenze heißt? 
Wie groß ist sie? 
Wie heißt die Prüfung des Gehalts und 
des Gewichts der Gold- und Silber— 
münzen? 
Was nennt man Passirgewicht? 
Wenn die Goldmünzen das Passirgewicht 
nicht mehr erreichen (d. h. so stark durch 
die Circulation abgenutzt sind)? 
Was sollen aber außer den Reichsgold- 
münzen noch für Reichsmünzen geprägt 
werden? 
Ist ein Minimum von Silbermünzen fest- 
gesetzte 
Wie ist es mit Nickel= und Kupfermünzen? 
Was ist aus den bis 1871 geprägten Gold- 
münzen der Bundesstaaten geworden? 
Die Mark, der 10. Theil dieser Münze. 
Die Bestimmung über das Gewicht (Schrot) 
und Feingehalt (Korn) des Zehnmark- 
stückes und das Mischungsverhältniß 
mit dem nöthigen Kupfer. 
139½ Zehnmarkstücke. 
69⅜/ Zwanzigmarkstücke. 
9 Theile Gold, 1 Theil Kupfer. 
Auf Kosten des Reiches auf Münzstätten 
der Bundesstaaten. 
Das Fünfmarkstück. 
Es ist nicht durchführbar, und daher eine 
kleine Abweichung bei der Ausprägung 
gestattet. 
Remedium oder die Toleranz. 
2½ Tausendtheile des Gewichts der Münze, 
bei Fünfmarkstücken 1 Tausendtheile des 
Gewichts (Art. 2 des Gesetzes vom 9. 7. 
1873). 
Justirung. 
Das Gewicht der Münzen ist zunächst genau 
fixrirt (62,7I8 Zwanzigmarkstücke — 
1 Pfund). So lange nun das Gewicht 
(durch den Verkehr abgenutzt u. f. w.) 
nicht um mehr als 5 Tausendtheile hinter 
dem Normalgewicht zurückbleibt, so lange 
hat das Geldstück noch das Passirgewicht, 
d. h. es soll als vollwichtig bei Zah- 
lungen gelten. 
Das Reich hat für diesen Fall die Gefahr 
übernommen, und muß sie einschmelzen 
lassen auf Rechnung des Reiches. 
Silbermünzen — Nickelmünzen — Kupfer- 
münzen. 
Höchstens zehn Mark pro Kopf der Be- 
völkerung. 
Höchstens 2½ Mark pro Kopf. 
Der Art. 8 des Münzgesetzes gab dem 
Bundesrath die Anordnung zur Außer- 
kurssetzung von Landesmünzen. Darauf- 
hin sind durch Verordnungen von 1873 
und 1874 alle Goldmünzen der Bundes- 
staaten und alle ausländischen der Eigen- 
schaft als gesetzliches Zahlungsmittel 
entkleidet.
	        

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