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Deutschland und der Weltkrieg.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
102
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 33.) Ministerialbekanntmachung über Gewährung von Ausstand bei wiederkehrenden öffentlichen Grundstücklasten.
Volume count:
33
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Full text

  
—. — — — — 
80 Ernst Troeltsch 
  
Intellektuellen als die natürlichen Mittel angesehen, einen sittlichen 
Idcalismus für das Volk lebendig zu erhalten. Daraus haben sich frei- 
lich recht unklare Verhältnisse ergeben. Aber cine Anflösung dieser Un- 
klarheiten, sei es in der Weise der französischen antiklerikalen-Gesetz- 
gebung, sei ces in der Weise der angelsächsischen Gewissensfreiheit und 
Verselbständigung der Kirchen, hat nicht bloß in historischen, politischen 
und rechtlichen Verhältnissen ihre Hemmung, sondern auch in dem eigent- 
lichsten deutschen Gciste selbst, dem die puritanische Trennung zwischen den 
politisch-sozialen Institutionen und der lediglich privaten Kultur ctwas 
Fremdes ist. Staat und Geist gehören ihm zusammen, und, so schwierig 
das bei den modernen Zerklüftungen des Geistes geworden ist, ein alt- 
crerbter Instinkt läßt uns diese Trennung im Interesse beider schenen. 
Wir ertragen lieber die Verworrenheiten dieser Situation, als daß 
wir uns zu der angelsächsischen Trennung zwischen politisch-sozialer Zi- 
vilisation und persönlicher privater Geistesbildung entschließen, wobei 
ja von der letzteren erfahrungsmäßig nicht viel übrig bleibt. Das ganze 
System setzt in England die durchschnittliche Herrschaft einer unantast- 
baren Orthodoxie voraus, während umgekehrt dic französische Bour- 
geoisie eine antiklerikale Aufklärung zur Staatssache gemacht hat. An 
diesen Punkten offenbaren sich ganz besonders deutlich die Wesens- 
unterschiche der Nationen.20) 
Ein gleicher metaphysischer Drang, nur naturgemäß weniger eng mit 
dem Staate verbunden, waltet in der deutschen Kunst. Ihr eigentlicher 
Mittelpunkt ist aus ebendiesem Grunde die Musik, in der sich alles 
Unaussprechliche und Unformbare des deutschen Wesens, Kindlichkeit 
und Hcroismus, Heiterkeit und Melancholie, Glaube und Lebenskampf, 
Problematik und Intuition in der uns vernehmbarsten Weise ausspricht. 
Von Bach, Gluck und Händel geht hier die ununterbrochene Uberliefe- 
rung großartigster Schöpfungen bis auf den heutigen Tag. Von hier 
aus pPpflegt sich auch den Fremden das Wesen des deutschen Geistes 
am leichtesten zu öffnen, wie das Romain Nollands großer Roman, 
„Jean Christophe“, statt alles anderen bezeugen möge. Freilich stößt 
nun gerade diese metaphysisch erfüllte drängende und erregende Kunst 
auf den Gegensatz des romanischen künstlerischen Empfindens mit sei- 
nem von der Renaissance crerbten Sinn für Klarheit und Form, Grazie 
und Durchsichtigkeit. Hier tun sich die großen Völkergegensätze auf, die 
nun einmal nicht verwischt und überwunden werden können, und wo ein 
20) Hierzu s. Meine, Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen, 1913 
und Meine, Treunung von Staat und Kirche, der staatliche Religionsunterricht 
und die thcologischen Fakultäten, 1906. 
 
	        

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