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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_21
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Bandzählung:
57
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung, betr. die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. den Bergbau längs der Eisenbahnlinie Lüderitzbucht-Keetmanshoop.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

V 618 20 
1. die Einrichtung der Verwaltung 
2. das Eingeborenenrecht und de- Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nicht- 
eingeborene beteiligt sind. 
§5 2. Die im § 1 bezeichneten Befugnisse können mit Ermächtigung oder Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) durch die Gouverneure wahrgenommen werde 
§ 3. Die bisher ergangenen Vorschriften und Anordnungen, welche — der im 
§5 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Art betreffen, bleiben, auch soweit sie von den Gouverneuren, den 
Landeshauptmännern, den Kaiserlichen Kommissaren und ihren Stellvertretern erlassen sind, in 
Geltung, bis sie gemäß dieser Verordnung aufgehoben oder abgeändert sind. 
5 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. 
Gleichzeitig treten die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutz- 
gebiete der Marschall-Inseln, vom 26. Februar 1890, und die Verordnung, betreffend die Gerichts- 
k barkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 außer Kraft. 
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und b cktem Kaiserlichen Insiegel 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908. 
(L. S.) (gez.) Wilhelm I. R. 
Fürst von Bülow. 
- 
Verfügung des Reichs-KRolonialamts, betr. den Bergbau längs der elsenbahnlin#e 
Lüderitzbucht—Keetmanshoop. 
Vom 25. Juni 1908. 
Gemäß §§ 94, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (R. G. B. S. 727) wird hiermit bestimmt, daß diejenigen Blöcke längs der Eisen- 
bahnlinie Lüderitzbucht—Keetmanshoop, in denen das Bergrecht dem Fiskus zusteht, dem Landes- 
fiskus von Deutsch-Südwestafrika zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien 
bis auf weiteres vorbehalten werden, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen. 
Berlin, den 25. Jumi 1908. 
Der Staatssekretär. 
J. V.: 
v. Lindegquist. 
  
  
  
Dersonalien.— 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsarzt 
bei dem Gouvernement von Neuguinea Dr. Wilhelm Wendlandt in Herbertshöhe den Charakter 
als Kaiserlicher Medizinalrat für die Dauer seiner Beschäftigung im Reichs-Kolonialdienst 
zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem stellver- 
tretenden Bezirksamtmann Dr. Hugo Blumhagen beim Gouvernement von Deutsch-Südwestafrika 
den Roten Adler-Orden vierter Klasse mit Schwertern am weißen Bande mit schwarzer Einfassung 
zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Polizei- 
meister der Polizeitruppe in Kamerun Mar Müller das Militär-Ehrenzeichen erster Klasse 
zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ehemaligen 
Werkmeister bei dem Gouvernement von Togo Ernst Dehl das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens 
zu verleihen.
	        

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