Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_21
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Volume count:
57
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[71] Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl zur ersten ordentlichen Landes-Synode der evangelischen Landeskirche betreffend.
Volume count:
71
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Die Entwicklung des Königreichs Württemberg.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seiner Stellung als Glied des deutschen Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Anhang. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Werbung über Schriften des Verlags der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen.

Full text

81. 
10 Erster Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. VI. 
  
erklärungen nur teilweise einkamen 1½). Um jedoch das Volk in den Genuß der in dem Verfassungs- 
entwurfe zugesicherten Rechte, soweit sich solche nicht auf die Repräsentation bezogen, sofort ein- 
zusetzen, wurden von dem König am 18. November 1817 elf Edikte erlassen, durch welche u. a. die 
Leibeigenschaft und der Erblehensverband aufgehoben und die gesamte Staatsverwaltung nenu 
organisiert wurde. 
Inzwischen war in Wien die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 zum Abschluß 
gebracht worden, welcher Württemberg erst am 1. September 1815 nachträglich beitrat; die Karls- 
bader Ministerialkonferenzen (6.—31. August 1819) standen in Sicht 2). Der Aufschub, welchen die 
Erledigung des Verlassungswerkes durch die Hartnäckigkeit der an ihremm „alten Recht"“ festhaltenden 
Stände erfahren hatte, hatte die Folge, daß es nunmehr unter der eingetretenen rückläufigen, dem 
Repräsentativsystem feindlichen Strömung zum Abschluß gebracht werden mußtes). Auf den 13. Juli 
1819 wurde eine neue verfassungsberatende Ständeversammlung — diesmal aber nicht nach Stutt- 
gart, sondern nach Ludwigsburg — berufen. Sie war zusammengesetzt wie im Jahre 1815, 
nur mit Hinweglassung der Kronerbbeamten, dagegen unter Beiziehung von zwei evangelischen 
Generalsuperintendenten, des Verwesers des Generalvikariats zu Rottenburg, des ältesten katho- 
lischen Dekans und des Vizekanzlers der Universität. Nach dem Vorschlage der Regierung wählte die 
Versammlung sofort sieben Kommissäre, die mit den königlichen Kommissären einen neuen gemein- 
samen Verfassungsentwurf ausarbeiteten. Dieser wurde dann als „Proposition“ den Beratungen 
der Ständeversammlung nach vorgängiger Berichterstattung durch eine ständische Kommission zu 
Grunde gelegt. Am 6. September 1819 begannen die Verhandlungen in der Versammlung selbst 
und waren bereits am 18. beendigt. Am 22. September erfolgte hierauf die königliche Entschließung 
mit Billigung eines großen Teils der gestellten Anträge. Auf Grund dieser Entschließung nahmen 
dann die Stände den Verfassungsentwurf, wie er jetzt vorlag, unverändert an, worauf am 25. Sep- 
tember von dem König und der Versammlung die neue Verfassungsurkunde unter Auswechslung der 
beiderseitigen Exemplare feierlich unterzeichnet wurde. 
Unmittelbar zuvor, am 20. September, hatte Württemberg in Frankfurt den Karlsbader Be- 
schlüssen zugestimmt, die mit den §#5 24 und 28 der neuen Verfassung und mit dem Preßgesetze vom 
30. Januar 1817 in direktem Widerspruch standen und sofort wenige Tage nach der am 27. Septem- 
ber erfolgten Publikation der Verfassung, am 1. Oktober, im Regierungsblatt verkündet wurden #). 
VI. Seit dem Jahre 1819 blieb zunächst bis 1849 die Verfassungsurkunde als die Grundlage 
des öffentlichen Rechtszustandes in unveränderter Geltung. Eine Aenderung trat erst ein infolge der 
mit einem Einführungsgesetze am 28./31. Dez. 1848 erfolgten Verkündigung der von der Frankfurter 
Nationalversammlung beschlossenen sog. Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. De- 
zember 1848. Derjenige Teil dieser Grundrechte, welcher sofort ins Leben treten sollte, erhielt mit 
dem 17. Januar 1849 für Württemberg verbindende Kraft 2). Um dagegen die durch die Abschaffung 
der Standesvorrechte notwendig gewordene Aenderung der Verfassung herbeizuführen, wurde 
in Uebereinstimmung mit dem angeführten Einführungsgesetze durch ein Gesetz vom 1. Juli 1849 
eine Versammlung von Vertretern des Volkes zur Beratung einer Revision der Verfassung berufen. 
Die Regierung wollte die Versammlung auf diese Aufgabe beschränkt wissen. Die staatsrechiliche 
Kommission der Abgeordnetenkammer ging jedoch davon aus, daß nach dem Einf.-Gesetz zu den 
Grundrechten die neu zu wählende Landesversammlung auf so lange, bis die von ihr 
zu schaffende Landesvertretung in Wirksamkeit getreten sei, in die 
Befugnisse der bisherigen Landesvertretung einzutreten habe. 
Entsprechend wurden dann die Art. 1 und 2 des Gesetzes abgefaßt. Die Landesversammlung war 
zusammengesetzt aus 64 Abgeordneten der Oberamtsbezirke, die von allen volljährigen in Württem- 
berg wohnhaften Staatsbürgern, welche im laufenden und in dem der Wahl vorausgegangenen 
Finanzjahr irgend eine direkte Staatssteuer entrichtet hatten, gewählt wurden. Die erste Lan- 
desversammlung wurde am I. Dezember 1849 eröffnet und sprach sich sofort über die Frage, 
1) Vgl. Fricker und Geßler a. a. O. S. 217 ff. 
2) Vgl. auch Reyscher a. a. O. S. 105. 
3) Nassau (3./4. Nov. 1815), Sachsen = Weimar (5. Mai 1816), Bayern (26. Mai 
1818), Baden (22. August 1818) waren Württemberg mit ihren Verfassungen zuvorgekommen. 
4) Vgl. über das Vorstehende Fricker, die V. U. für das Königreich Württemberg (1865) 
S. 93—634. Fricker und Geßler, Verf.-Gesch. S. 152 ff., Reyschera. a. O. S. 104 ff.— 
Neben dem Texte der V. U. beruhen nur die Ueberschriften der Kapitel auf Verabschiedung; die 
in den Ausgaben enthaltenen Ueberschriften der Paragraphen dagegen sind Privatarbeit. Ueber die 
Einwirkung der V. U. auf das bisherige Recht s. Frickerin der Tübinger Z. f. St. W., Bd. 43 S. 4 ff. 
5) Vgl. die Verf. sämtlicher Ministerien v. 14. Jan. 1849.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.