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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

law_collection

Persistenter Identifier:
armee_verordnungs_blatt
Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
armee_verordnungs_blatt_1872
Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang
Bandzählung:
6
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1872
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Nr. 370. Recherche nach dem Verbleib vermißter Mannschaften des 2. Bataillons 4. Brandenburgischen Infanterie-Regiments Nr. 24 (Großherzog von Mecklenburg-Schwerin).
Bandzählung:
370
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • § 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung, die zur Gemeindeordnung erschienene Litteratur.
  • § 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrheinischen und der pfälzischen Gemeindeordnung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Volltext

8 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung. 13 
In der Einleitung zum Commentar zur rechtsrhein. Gemeinde— 
ordnung von Kahr S. 25 f. sind diese Unterschiede gleichfalls be— 
handelt und bemerken wir — unter Zugrundelegung der daselbst ge— 
machten Aufzählung — hierüber folgendes: 
1) Art. 3 der rechtsrhein. wie der pfälzischen Gemeindeordnung 
treffen die Bestimmung, daß jedes Grundstück einem Ge— 
meindebezirke angehören muß. 
Von dieser Regel läßt aber die rechtsrhein. Gemeinde— 
ordnung eine Ausnahme zu, indem sie bestimmt: 
„Ausgenommen sind größere Waldungen, Freigebirge und 
Seen, welche bis jetzt keiner Gemeindemarkung zugeteilt 
waren 2c." 
Diese Ausnahme kennt die pfälzische Gemeinde-Ordnung 
nicht. 
2) Nach Art. 8 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. haben die Ge- 
meinden entweder diestädtische oder die Land gemeinde- 
Verfassung. Diese zweifache Form der gemeindlichen Ver- 
fassung liegt der pfälz. Gem.-Ordn. ferne; Art. 8 derselben 
bestimmt vielmehr: „Es besteht nur eine Form der Gemeinde- 
verfassung. — Gemeinden, welche bisher den Namen einer 
Stadt geführt haben, sind zu dessen Beibehaltung, sowie zur 
Beibehaltung ihres Wappens berechtigt. Die Annahme 
solcher Titel und Wappen von Seite anderer Gemeinden be- 
darf der kgl. Bewilligung." 
3) Beide Gem.-Ordn. gehen bezüglich der Art und bezw. der 
Voraussetzungen des Bürgerrechts-Erwerbes auseinander. 
Nach Art. 10 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. wird das 
Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung 
(seitens der Gemeinde) erworben, und sind die Gemeinden 
nach Art. 12 befugt, jedem Befähigten das Bürgerrecht auf 
Ansuchen zu verleihen. 
Dagegen bestimmt der Art. 10 der pfälz. Gem.-Ordn.: 
Volljährige selbständige Männer, welche in der Gemeinde 
heimatberechtigt, wohnhaft und mit einer direkten Steuer an- 
gelegt sind, erlangen das Bürgerrecht kraft des 
Gesetzes. 8) 
Die in Art. 20 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. statuierte 
Befugnis der Gemeinden, von jedem neu aufgenommenen 
*v) Zu bemerken ist hier, daß nach Art. 11 der pfälz. Gem.-Ordn. „voll- 
jährige und selbständige, in einer Gemeinde der rechtsrhein. Landesteile 
heimatberechtigte Männer auf Verleihung des Bürgerrechtes in der (pfälz.) 
Gemeinde ihres Wohnsitzes gegen Entrichtung der sie treffenden Heimatgebühr 
Anspruch haben, wenn sie seit 2 Jahren in dieser (pfälz.) Gemeinde gewohnt und 
innerhalb dieser Frist eine in der Gemeinde angelegte Steuer und die sie treffenden 
Gemeindeabgaben entrichtet haben.“ Siehe auch Art. 13 der pfälz. Gem.-Ordn.
	        

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