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Sächsische Volkskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Sächsische Volkskunde.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_21
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Volume count:
57
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[115] Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung eines Erfindungs-Patentes auf die Darstellung von Soda und Pottasche auf direktem nassem Wege aus entsprechenden Haloidsalzen betreffend.
Volume count:
115
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Sächsische Volkskunde.
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Die Grundlagen des Volkslebens.
  • 1. Das sächsische Land.
  • 2. Sachsens Vorgeschichtliche Zeit.
  • 3. Die germanischen Bewohner Sachsens vor der Slawenzeit.
  • 4. Verlauf und Formen der Besiedelung des Landes.
  • 5. Die Anfänge des sächsischen Städtewesens.
  • II. Die Bevölkerung.
  • 6. Stand und Wachstum.
  • 7. Die Bevölkerungsgliederung.
  • 8. Verbrechen und Selbstmord.
  • Aus dem geistigen Leben des Volkes.
  • 9. Volksdichtung in Sachsen.
  • 10. Die obersächsische Hauptmundart.
  • 11. Sitten und Gebräuche im Kreislauf des Jahres.
  • 12. Aberglaube und Volksmythen.
  • 13. Sprache und Volksdichtung der Wenden.
  • 14. Volkssitte, Brauch und Aberglaube bei den Wenden.
  • IV. Das künstlerische Wollen des Volkes.
  • 15. Die Dorfkirche.
  • 16. Haus und Hof.
  • 17. Die bäuerliche Wohnung.
  • 18. Die bäuerliche Kleinkunst.
  • 19. Die wendische, vogtländische und altenburgische Volkstracht im 18. und 19. Jahrhundert.
  • 20. Die Zukunft der Volkstrachten.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Karte - Das Königreich Sachsen.

Full text

366 M. Rentsch: Volkssitte, Brauch und Aberglaube bei den Wenden. 
Bräutigam die Braut, beiden zur Seite ihre Ehrenmütter (slöncy)“) welche 
nicht von ihrer Seite weichen, also eine Ehrenwache bilden. Sobald es 
finster wird, kommt mit gemessenen Schritten der braska zur Thüre herein, in 
jeder Hand ein brennendes Licht haltend und singt den Vers: „Ich bin das 
Licht, ich leucht' euch für mit heilgem Tugendleben.“ (Sächs. Gesangb. 412, V. 2.) 
Die Lichter stellt er vor das Brautpaar; sie dürfen weder geputzt noch 
ausgelöscht werden. Daran knüpft sich der Aberglaube: wessen Licht länger 
brennt, der lebt länger. Die Gäste bringen Messer und Gabel mit und 
langen von den überreich aufgetragenen Speisen zu, während Braut und 
Bräutigam die Speisen durch ihre Ehrenmütter vorgesetzt erhalten. 
Während des Essens sammelt sich ein großer Teil der Dorfbewohner 
unter den Fenstern und schaut hinein in die Hochzeitsstube. Den Draußen- 
stehenden werden Schüsseln mit Speisen vom Hochzeitstische in buntester 
Zusammenstellung durch das Fenster hinausgereicht. 
Zur Belebung der Tischgesellschaft singen die Mädchen und Burschen 
Volkslieder, der braska erzählt Schnurren und macht Witze bei Uberreichung 
der Geschenke, was dankbare Lacher findet; dazwischen singt die ganze Gesell- 
schaft in größter Andacht geistliche Lieder. Ein ganz eigener Brauch ist es, 
daß die Brautführer der Braut einen Schuh und die Brautjungfern dem 
Bräutigam den Hut zu entwenden suchen, den dieser auch bei Tische auf- 
behält. Dabei wird das Brautpaar von den slönki beschützt. Bald versucht 
man die Entwendung mit List, bald mit Gewalt, wobei sich eine kleinere oder 
größere Hin= und Herstoßerei entwickelt. Der gute Anstand wird dabei nicht 
außer acht gelassen. Braut und Bräutigam müssen durch Geld die Sachen 
sich auslösen. 
Ist die Tafel beendet, von der sich das Brautpaar früher nicht entfernen 
darf, so tritt die Braut auf den Tisch und von da springt sie herunter. 
Auf gewöhnlichem Wege darf sie nicht hinaus. Vorher ist der Braut die 
borta (d. i. eine turbanartige Haube, vergl. die Abbildungen auf Tafel 1 d) 
mit dem darauf befindlichen Kranze abgenommen worden, dafür wurde ihr 
die Frauenhaube, der Sepc (Tafel 1g), aufgesetzt. Auch bei dem Ab- 
nehmen der borta geht es nicht ohne Widerstand seitens der Braut und ihrer 
Ehrenmutter, der slönka ab. 
“, Zu elönka sei bemerkt: Die oft gehörte und gelesene Erklärung, daß elsnka 
„Salzmeste“ bedeute, ist durchaus falsch. Vielmehr kommt slonka her von slönic 
(altwendisches Verbum) — bedecken, verdecken, schützen; alönka ist also die Ehrenmutter, 
die an Stelle der nicht mit zur Trauung gehenden Mutter gestellte Frau, gewöhnlich 
eine Pate der Braut, die die Ausgabe hat, die Braut zu schützen und zu vertreten. 
Ebenso ist es mit der slônka des Bräutigams. Braut und Bräutigam brauchen bis 
zum Schlusse der Hochzeit ihre Vormünder, Unterweiser, Vertreter, die hier sinniger 
Weise weiblichen Geschlechts sind (vergl. die Unterweisung über die ehelichen Pflichten, 
die der braska, bez. eine Mannesperson nicht geben kann noch darft.
	        

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