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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_21
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Bandzählung:
57
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 63.) Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs- und Meldedienst und die Vorbereitung eines Hochwasservoraussagedienstes betreffend vom 3. Januar 1903 (G.- u. V.-Bl. S. 59). (63)
  • No. 64.) Verordnung, die Erhebung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 11 und nach §. 89 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909, R.-G.-Bl. S. 833, betreffend. (64)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Volltext

— 524 — 
Letzterer sind die Kosten der Beschaffung von Ersatzteilen am Jahresschlusse von 
den Polizeibehörden nach § 26 zurückzuerstatten." 
4. 8 31 erhält folgende neue Fassung: 
„Die Beobachtungsergebnisse der Niederschlagsmeßstellen (Regenhöhen= und 
Schneetiefenmessungen) werden von der Landeswetterwarte gesammelt und ver- 
arbeitet, sowie hiernach auszugsweise der Wasserbaudirektion mitgeteilt. Die 
Sammlung, Sichtung und Verarbeitung der Ergebnisse der übrigen Beobachtungs- 
stellen (Wasserstandsbeobachtungen) und die sonst für die Einrichtung eines Hoch- 
wasservoraussagedienstes erforderlichen hydrotechnischen Arbeiten werden von der 
Wasserbaudirektion und dem dieser beigegebenen Hydrotechnischen Amte ausgeführt.“ 
5. Dem § 32 ist folgender Zusatz voranzustellen: 
„Die zur Anstellung von Niederschlagsmessungen, Witterungsbeobachtungen 
und Schneetiefenmessungen benötigten Vordrucke werden den Beobachtungsstellen 
von der Landeswetterwarte unmittelbar zugestellt.“ 
Im 1. Absatz werden die Worte des ersten Satzes — „Tabellen, Formulare, Karten, 
sowie Notizbücher"“ — durch — „ sonstigen Tabellen und Vordrucke“ — und im zweiten 
Satze das Wort — „die“ — vor Formulare durch — „diese“ — ersetzt. 
Dresden, den 10. August 1909. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister- Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. Bergmann 
Nr. 64. Verordnung, 
die Erhebung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 11 und nach 8 89 
des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909, R.-G.-Bl. S. 833, betreffend; 
vom 27. August 1909. 
In Ausführung der Vorschriften des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 §§ 78 flg. 
(Grundstücksübertragungen) und § 89 (Familienfideikommisse, Lehn= und Stammgüter) 
— R.-G.-Bl. S. 833 flg. — und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen, abgedruckt im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 580, wird 
gemäß § 1271, § 127p Absatz 1 und § 127w der Ausführungsbestimmungen, und 
zwar, soweit erforderlich, im Einverständnisse mit dem Herrn Reichskanzler, verordnet, 
was folgt:
	        

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