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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_21
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Volume count:
57
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[26] Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung eines Erfindungs-Patentes auf ein System von Steinbauten ohne Mörtel betreffend.
Volume count:
26
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Drittes Buch. Österreichs Herrschaft und Preußens Erstarken. 1819-1830.
  • Beilagen. (VI - XV)
  • VI. Schmalz und sein Rother Adlerorden. Zu Bd. II. S. 117. (VI)
  • VII. Die Burschenschaft und die Unbedingten. Zu Bd. II. S. 411. (VII)
  • VIII. Metternich und die preußische Verfassung. Zu Bd. II S. 550 f., Bd. III S. 172 f (VIII)
  • IX. Baiern und die Karlsbader Beschlüsse. Zu Bd. II S. 580 f. (IX)
  • X. Die Communalordnung vom Jahre 1820. Zu Bd. III S. 106. (X)
  • XI. Zur Geschichte des preußischen Verfassungskampfes. Zu Bd. III S. 230. (XI)
  • XII. Die Verlängerung der Karlsbader Beschlüsse. Zu Bd. III S. 335. (XII)
  • XIII. Schön's Denkschrift über die Provinzialministerien. Zu Bd. III S. 419 f. 455. (XIII)
  • XIV. Motz an Kurfürst Wilhelm I. Zu Bd. III S. 530. (XIV)
  • XV. Nebenius und der deutsche Zollverein. Zu Bd. II S. 614 f., Bd. III S. 623 f. (XV)

Full text

Schmalz und sein Rother Adlerorden. 753 
bemerkt, welcher sich bei dem Streit der Meinungen über die Existenz geheimer Ver— 
bindungen in Unseren Staaten äußert. Als das Vaterland durch Unglücksfälle hart 
betroffen, in großer Gefahr war, haben Wir Selbst den sittlich-wissenschaftlichen Verein 
genehmigt, weil Wir ihn als ein Beförderungsmittel des Patriotismus und derjenigen 
Eigenschaften ansahen, welche die Gemüther im Unglück erheben und ihnen Muth geben 
konnten, es zu überwinden. Wir fanden aber in den Uns zur Bestätigung vorgelegten 
Entwürfen einer Verfassungsurkunde jenes Vereins, sowie in der damaligen politischen 
Lage des Staates Gründe, ihn aufzuheben und den Druck aller Discussionen über den- 
selben zu untersagen. Seitdem haben dieselben Grundsätze und Gesinnungen, welche 
die erste Stiftung desselben veranlaßten, nicht bloß eine Anzahl der vorigen Mitglieder 
desselben, sondern die Mehrheit Unseres Volkes beseelt, woraus unter der Hülfe des 
Höchsten die Rettung des Vaterlandes und die großen und schönen Thaten hervorgegangen 
sind, durch welche sie bewirkt wurde, und jetzt, — wo der Frieden allenthalben hergestellt 
ist und jeden Staatsbürger nur ein Geist beleben, jeder nur einen Zweck haben muß: 
durch einträchtiges pflichtmäßiges Bestreben den sich so herrlich bewährten Nationalsinn 
zu bewahren und den Gesetzen gemäß zu leben, damit die Wohlthat des Friedens Allen 
gesichert bleibe, und der Wohlstand Aller, welcher Unser unverrücktes Ziel ist, bis zur 
möglichsten Vollkommenheit gebracht werde — jetzt können geheime Verbindungen nur 
schädlich und diesem Ziele entgegenwirken.“ 
Hierauf werden die bekannten Vorschriften des Allgemeinen Landrechts (Th. 2, 
Tit. 20) und des Edicts vom 20. Oktober 1798 über die geheimen Verbindungen 
wieder in Erinnerung gebracht. Zum Schluß heißt es: „Bei diesen gesetzlichen Ver- 
fügungen wird der in öffentlichen Druckschriften geführte Streit über die Existenz geheimer 
Gesellschaften und über ihre Zwecke, unnütz, beunruhigt Unsere getreuen Unterthanen 
und nährt einen schädlichen Parteigeist. Wir wollen und verordnen also: 
daß von nun an, bei namhafter Geld= oder Leibesstrafe von Niemand in Unseren 
Staaten etwas darüber gedruckt oder verlegt werde." 
Nun frage ich: ist das die Sprache eines Monarchen, der für den Denuncianten 
Partei nimmt? Wer sich in die patriarchalischen Anschauungen der absoluten Monarchie 
zurückversetzt, wird zugestehen, daß der König nicht anders handeln durfte. Er mußte 
einen Streit beendigen, der den öffentlichen Frieden störte, der auf der einen Seite 
giftige Verleumdungen hervorrief, auf der anderen die ebenso unwahre Behauptung, daß 
die Preußen sich für die künftige Verfassung geschlagen hätten. Irgend eine Verfolgung 
oder Untersuchung ist aus jener königlichen Verordnung bis zum Jahre 1819 nicht her- 
vorgegangen. Die Politik des Königs war bis zu diesem Jahre nicht reaktionär; in 
allen den großen Geschäften, welche damals an ihn herantraten, entschied er sich regel- 
mäßig für die Sache der Reform, und bei der Besitzergreifung der neuen Provinzen 
sprach er mehrmals feierlich aus, daß er, ausschließlich mit der Zukunft des Staates 
beschäftigt, alles Vergangene als abgethan betrachte. Im Stillen hegte er einen Arg- 
wohn, der durch Metternich und Wittgenstein einerseits, durch die Burschen und die 
Presse andererseits genährt wurde; aber erst nach Kotzebue's Ermordung erfolgte der 
Umschwung. 
Neuerdings habe ich noch einige Actenstücke aufgefunden, welche das oben Gesagte 
bestätigen. Im August 1815 stellten die Berliner Stadtverordneten den allerdings un- 
gehörigen Antrag, daß die Bürger= und Schützencompagnien, welche während der Ab- 
wesenheit des Heeres den Wachdienst in der Hauptstadt besorgten, nicht mehr, wie die 
Verordnung vom 17. Juli 1813 vorschrieb, von ihrem Commandanten und dem Polizei- 
präsidenten allein befehligt, sondern der Aufsicht des Magistrats unterstellt werden sollten. 
Der Polizeipräsident v. Le Coq berichtete darüber nach Paris (Polizeirapport vom 12. 
bis 18. August) und äußerte sich sehr scharf über den durch dreiste Schriften gesteigerten 
Geist der Opposition. Darauf befahl der König dem Staatskanzler (C.-O. v. 1. Sept. 
1815) Aufmerksamkeit auf den um sich greifenden Parteigeist und sprach: „Ich vertraue 
v. Treitschke, Deutsche Geschichte. III. 48
	        

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