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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1828
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
19
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1828
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1160.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen einerseits, und Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten, dem Herzoge von Anhalt-Köthen und dem Herzoge von Anhalt-Dessau andererseits, die Zoll- und Verkehrs-Verhälnisse zwischen den beiderseitigen Landen betreffend. Vom 17ten Juli 1828. [Ratifizirt am 28sten Juli/ 16ten August/ 27sten August 1828.]
Volume count:
1160
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 1159.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten den Herzogen von Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, wegen Befreiung der beiderseitigen Unterthanen vom Elbzolle. Vom 17ten Juli 1828. [Ratifizirt am 28sten Juli/16ten August/27sten August 1828.] (1159)
  • (No. 1160.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen einerseits, und Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten, dem Herzoge von Anhalt-Köthen und dem Herzoge von Anhalt-Dessau andererseits, die Zoll- und Verkehrs-Verhälnisse zwischen den beiderseitigen Landen betreffend. Vom 17ten Juli 1828. [Ratifizirt am 28sten Juli/ 16ten August/ 27sten August 1828.] (1160)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 104 — 
werden, als im Preußischen, so versichern Seine Majestaͤt der Koͤnig von 
Preußen und Ihre Hochfürstliche Durchlauchten, der Herzog von Anhalt-Köthen 
und der Herzog von Anhalt-Dessau, Ihren Unterthanen gegenseitig völlig freien 
und ungestörten Verkehr mit den gedachten Waaren dergestalt zu, daß die 
innerhalb des ganzen, von der Preußischen Zolllinie an der äußern Grenze des 
Preußischen Staats eingeschlossenen Bezirks, mit Inbegriff des dem Preußischen 
Steuerverbande schon früher beigetretenen Herzogkhums Bernburg, von den 
betreffenden Unterthanen zu verführenden Waaren, überall den eigenen inlän- 
dischen völlig gleich behandelt werden sollen. 
Artikel 12. 
Auch in Absicht aller inländischen Erzeugnisse der Natur und Kunst soll 
diese Freiheit des gegenseitigen Verkehrs (Art. 11.) in der Regel Statt finden. 
Nur in Beziehung auf Branntwein, Bier, Essig und Tabacksblätter, welche 
in Preußen und Anhalt erzeugt werden, behält man sich gegenseitig vor, bei 
dem Uebergang jener Artikel aus dem einen Gebiet in das andere, diejenige 
volle Steuer zu erheben, welche auch auf den eigenen inländischen Erzeugnissen 
dieser Art ruht oder auf dieselben gelegt werden möchte; jedoch ist den Herzog- 
lichen Unterthanen verstatret, die in den Herzoglich-Anhaltschen Ländern erzeug- 
ten Tabacksblätker sowohl landwärts als auf der Elbe, unter gehöriger Sicher- 
heitskontrole, abgabenfrei über die Preußischen Grenzen auszuführen. 
Von Mehl, Getreide und Schlachtvieh, wenn diese Gegensiände in 
Preußische oder Anhaltsche Staädte, wo Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird, 
eingeführt werden, ist diese Abgabe eben so wie von den inländischen gleicharrigen 
Produkten zu entrichten, indem dieselben frei über die Grenze eingehen, und, 
sobald sie diese passirt haben, den inländischen Waaren dieser Gattung gleich 
geachtet werden. 
Dasselbe gilt auch von den in Preußen und Anhalt erzeugten Viktualien, 
als Butter, Käse, Eier, Obst und dergleichen, wenn sie in solche Anhaltsche 
Städte von Preußischen Unterthanen zu Markte gebracht werden, wo auch 
Inländer eine gleiche Abgabe von diesen Gegenständen zu entrichten haben. 
Artikel 13. 
Da das Salz und die Spielkarren, welche in dem Prenßischen Staate 
von den eigenen Unterthanen desselben bereitet und verfertigt werden, im Preußi- 
schen Gebiete nicht freien Umlauf haben; so können in Folge dieser Bestimmung, 
auch Salz und Spielkarten, welche in den Herzoglichen Landen verfertigt worden 
seyn mochten, in den Königlichen Landen nicht freien Umlauf haben, sondern 
sind daselbst den gleichen Beschränkungen, vorbehältlich der Durchfuhr der Spiel- 
karten, unterworfen. In Rücksicht des Salzes finden überdies die Bestimmun- 
gen der darüber abgeschlossenen besonderen Uebereinkünfte Anwendung, und ist 
dabei
	        

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