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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

· 
100 Nr. 92. 1915. 
Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung der Kriegsrohstoff= 
Abteilung eingelagerten Bestände zu melden. 
0 5. 
Meldescheine. 
r die Meldungen sind zwei Arten Vordrucke — Vordrucke für Eigentümer und 
Vorder ge gewe La . den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich. Die Be- 
stände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben. In denjenigen Fällen, 
in welchen genaue Qualitätsbestimmungen nicht angegeben werden können, sind solche 
schätzungsweise einzutragen. Es ist dann im Meldeschein zu bemerken, daß es sich um 
eine Schätzung handelt. ç 4 . » 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten. 
ebensowenig sind bei Einsendung desselben sonstige schriftliche Erklärungen beizufügen. 
Aufeinem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers 
und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. # 
Auf die Vorderseite der zur Übersendung von Meldescheinen benutzten Brief- 
umschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Schafwolle.“ 
§* 6. 
Sonstige Meldebestimmungen. 
Die nach einem Stichtage (§ 3 Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon 
abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. Sie gelten für die Melde- 
pflicht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befindliche Vorräte. 
Ist über eine Lieferung zwischen zwei Personen eine Meinungsverschiedenheit vor- 
handen oder ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person 
zur Meldung verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung 
eines Anderen übergeben hat. 
An das Wollgewerbemeldeamt sind alle Anfragen zu richten, welche die vorstehende 
Verfügung betreffen. Diese Anfragen müssen mit der Kopfschrift „Betrifft Wollbestands- 
meldung“ versehen sein. · 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen des 
Wollgewerbemeldeamtes diesem zu übersenden. 
8 7. 
Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Änderung der 
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des 
Kriegsministeriums Beamte der Polizei= und. Militärbehörden die Vorratsräume unter- 
suchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. 
Altona, den 20. Juni 1915. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
 
	        

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