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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1828
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
5
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1828
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 75. Das Bankwesen. 155 
Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das bürgerliche Gesetz- 
buch zur Anwendung). 
4. Auf der Eigenschaft der Reichsbank als einer Öffentlichen Anstalt 
beruht das sogenannte Bankgeheimnis, welches mit dem Brief- 
geheimnis in Parallele gestellt werden kann ?). 
a) Dasselbe bezieht sich auf alle einzelnen Geschäfte der Bank, 
besonders auf die mit Privatpersonen abgeschlossenen, und auf den 
Umfang des den letzteren gewährten Kredits. Völlig vereinbar damit 
ist demnach die vollständigste Oeffentlichkeit in betreff der allge- 
meinen Geschäftslage der Bank und die Bekanntmachung statistischer 
Erhebungen über den Umfang der einzelnen Geschäftszweige, zu 
welcher alle Notenbanken gesetzlich verpflichtet sind °). Nicht die Ge- 
schäfte der Bank sollen in Geheimnis gehüllt werden, sondern die Ge- 
schäfte derjenigen Personen, welche mit der Reichsbank in Verbin- 
dung treten, sollen vor unbefugter Mitteilung geschützt werden. 
b) Verpflichtet zur Bewahrung des Geheimnisses sind sämt- 
liche bei, der Verwaltung der Bank als Beamte, Ausschußmitglieder 
oder Beigeordnete beteiligten Personen. Für die Beamten der Bank 
ergibt sich diese Verpflichtung überdies aus $ 11 des Reichsbeamten- 
gesetzes, dem dieselben unterworfen sind; ihre Erfüllung wird daher 
durch den Diensteid angelobt. Die Deputierten des Zentralausschusses 
und deren Stellvertreter sowie die Beigeordneten bei den Reichsbank- 
hauptstellen werden vor Antritt ihrer Funktionen mittelst Handschlags 
an Eides Statt besonders dazu verpflichtet. Bei den anderen Ausschuß- 
mitgliedern findet eine besondere Angelobung, das Bankgeheimnis zu 
wahren, nicht statt, da sie in der Regel von den einzelnen Geschäften 
der Bank keine Kenntnis erlangen ®). 
c) Ueber die Ausnahmen von der Bewahrung des Bankge- 
heimnisses im Interesse der Rechtspflege sind besondere Vorschriften 
nicht erlassen. Es müssen daher die allgemeinen Regeln über die 
Zeugnispflicht zur Anwendung kommen. Darnach sind folgende Fälle 
zu unterscheiden: 
«) In Strafprozessen dürfen die Bankbeamten, auch 
wenn sie nicht mehr im Dienste sind, über Umstände, auf welche sich 
ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Geneh- 
migung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vor- 
gesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden’). Diese Geneh- 
migung darf aber nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeug- 
nisses dm Wohle des Reiches oder eines Bundesstaates 
— 
1) BGB. 8 688 ff. 2) Bankgesetz $ 39. Breit S. 260 fg. 
3) Bankgesetz $ 8, 59, Ziff. 1. Es ist außer der Jahresbilanz viermal in jedem 
Monat ein sogen. Wochenstatus durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Der 
Inhalt desselben ist im Bankges. $ 8, Abs. 2 angeordnet. 
4) Vgl. oben S. 147. 
5) Reichsbeamtengesetz $ 12, Abs. 2. Strafprozeßordnung $ 53, Abs. 1.
	        

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