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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1849
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
26
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1849
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

Full text

574 
die entsprechende Erhöhung oder Verminderung des Einschätzungsbetrags der neu zu katastri- 
renden Gegenstände auszumitteln. 
Die außer Cultur gesetzten Flächen, welche zu den im Art. 9 des Gesetzes erwähnten 
Einrichtungen gehören, find, so weit sie nicht als Area oder Hofraithe mit den Gebäuden 
selbst zur Besteurung kommen (vergl. Gesetz vom 15. Juli 1821, &.6 und Gebäudesteuer- 
Instruktion vom 24. September 1821, §. 8), mit demjenigen Anschlag ins Grundkataster 
aufzunehmen, den sie vor ihrer Verwendung zu dem gegenwärtigen Zwecke hatten, oder Falls 
ste noch nicht katastrirt waren, ohne die geschehene Verwendung erhalten haben würden. 
S. 19. 
Die Einschätzungsergebnisse werden sowohl den betreffenden Eigenthümern oder den 
diese vertretenden Verwaltungsstellen, als auch dem von der Amtsversammlung bestellten Aus- 
schusse unter ver Aufforderung eröffnet, binnen einer vom Commissär zu bestimmenden kur- 
zen Frist etwaige Einwendungen vorzubringen. 
Werden Einwendungen gegen die Schätzung vorgebracht, die vurch freie Verständigung 
der Betheiligten nicht gehoben werden können, so ist auf Verlangen der Betheiligten oder 
des einen Theils bezüglich der angefochtenen Theile von dem Oberamte eine neue Ein- 
schätzung einzuleiten. 
Die Schätungs-Commission wird zu viesem Zwecke durch zwei Mitglieder, welche, wenn 
es sich von Waldeinschätzungen handelt, Forstkundige seyn müssen, verstärkt. Hievon hat das 
eine der Eigenthümer, das andere die Amtsversammlung zu wählen. Das Ergebniß dieser 
neuen Schätzung tritt nach geschehener Eröffnung an die Betheiligten in Ausführung. Wird 
von den letzteren gegen den Ausspruch der Schätzungs-Commission wegen formeller oder ma- 
terieller Mängel, welche venselben entschieden unglaubwürdig machen, Beschwerde geführt, so 
erkennt hierüber die von den K. Ministerien der Justiz und des Innern für die Leitung des 
Vollzugs des Gesetzes niedergesetzte Commission, welche sofort, im Falle sie die Beschwerde 
gegründet findet, ein neues Schätzungsverfahren anordnet. 
Aus bloßer Unzufriedenheit mit dem Resultat kann von einer Partei eine weitere Schä- 
tung nicht verlangt werden. 
Die Schätzer fassen ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Wenn bei der Schätung 
eine die Hälfte der Stimmenzahl übersteigende Mehrheit für eine und dieselbe Summe sich 
nicht ergiebt, so gilt derjenige Betrag als Schätzung, in welcher von der höchsten Schätzung 
stufenweise auf die niedrigeren zurückgeschritten, zuerst die Mehrheit der Schäter zusammentrifft.
	        

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