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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1856
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
33
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1856
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

Full text

94 
dung stehenden Uebertretung dieses Gesetzes einem ibrer Hausgenossen, Gewerbsgehülfen 
oder Taglöhner angesetzt werden. 
Im Uebrigen ist die Frage, wer als Anstifter, Urheber, Gehülfe oder Begünstiger zu 
bestrafen sei, nach den allgemeinen Strafgesetzen zu beurtheilen. 
Die zur Entscheidung in der Hauptsache zuständige Behörde entscheidet auch über die 
Haftungs-Verbindlichkeit (Ziff. 3) nach vorheriger Vernehmung des Haftungsverbindlichen, 
welchem diese Entscheidung zu eröffnen ist und gegen solche das Recursrecht zusteht. 
Der Verwaltung bleibt es überlassen, ob sie sich wegen des Einzugs der Strafe an 
den Thäter oder an den Vertretungspflichtigen halten will. 
Art. 19. 
Wenn und so weit der Thäter und der Vertretungspflichtige eine Geldstrafe nicht zu 
bezahlen vermögen, ist anstatt solcher dem Ersteren eine Gefängnißstrafe anzusetzen, bei 
deren Bemessung die Summe von 1—4 fl. einer Gefängnißstrafe von 24 Stunden gleich- 
geachtet wird. , 
Eine solche Strafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Verwandlung erfolgt auf 
den Grund des vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnisses durch die zu Erkennung der 
Gefängnißstrafe zuständige Behörde, welche dabei auf eine Prüfung der vorangegangenen 
Entscheidung nicht eingehen darf. 
Art. 20. 
Die Verfolgung der Uebertretungen dieses Gesetzes verjährt in 3 Jahren. 
In gleicher Zeit verjährt auch das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur 
Rückforderung zu viel bezahlter Abgaben. 
Die Verjährung der Uebertretungen lauft von dem Augenblick der beendigten That 
und wird unterbrochen, so bald der Angeschuldigte von der zuständigen Behörde zur 
Vernehmung über die wegen der vorgefallenen Verfehlung gegen ihn vorliegenden Ver- 
vachtsgründe mündlich oder schriftlich, oder durch öffentliche Aufforderung vorgeladen wird, 
oder vor Ablauf ver Verjährungszeit ein neues Vergehen gegen dieses Gesetz sich zu 
Schulden kommen läßt. 
Die Verjäbrung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft von dem Tage 
an, an welchem sie nach dem Gesetze zahlungsfällig sind und wird durch urkundliche An- 
forderung der Zahlung von Seite der Steuerverwaltung unterbrochen. 
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezablter Abgaben lauft von dem Tage
	        

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