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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1871
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
48
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1871
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Full text

— 34 — 
a) insoferm innerhalb der nächsten 2 Jahre die Zeit abläust, während welcher ihm die Ehrenrechte 
aberkannt sind, 
wenn er nach seiner Locirung in den Listen zum Diensteintritt verpflichtet und zum Dienst mit 
der Waffe brauchbar befunden wird, 
in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen; 
wenn eine der vorgedachten Voraussetzungen nicht zutrifft, 
der Ersatz-Reserve zu überweisen, event. als dauernd unbrauchbar auszumustern; 
b) insofern ihm noch über die nächsten 2 Jahre hinaus die Ausübung der Ehrenrechte untersagt ist, 
gleich den mit Zuchthaus Bestraften in allen Listen zu streichen. 
3. Wird der betreffende Militairpflichtige nach erfolgter Einstellung in die Arbeiter-Abtheilung rehabilitirt, 
so ist derselbe durch das General-Kommando demjenigen Infanterie Regiment zu überweisen, welches 
aus der Heimath des Arbeits-Soldaten rekrutirt wird. 
8. 40. 
Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer Gerichte. 
Straferkenmnisse ausländischer Gerichte wider Militairpflichtige haben die Ersatzbehörden nur dann 
in gleicher Weise, wie es in den Ss. 37. und 39. angegeben ist, zu berücksichtigen, wenn von einem Nord- 
deutschen Gerichtshofe wegen derselben Verbrechen oder Vergehen nachträglich auf Verlust der bürgerlichen 
Ehre oder auf Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit erkannt worden ist, oder 
wenn ein Verbrechen vorliegt, welches, wenn es während des Militatrdienstes begangen wäre, das Ver- 
bleiben im Militairstande unmöglich gemacht haben würde. 
8. 41. 
Versahren mit den Militairpflichtigen, welche sich durch Verstümmelung zum 
Dienst mit der Waffe unbrauchbar gemacht, oder auf Täuschung berechnete 
Mittel angewandt haben, um sich dem Militairdienst zu entziehen. 
1. Militairpflichtige, welche nicht zum Dienst mit der Waffe ausgehoben werden können, und Rekruten 
(IX. Abschnit), welche nicht eingestellt werden können, weil sie durch irgend eine Verstümmelung 
ganz oder theilweise dienstunbrauchbar geworden, sind, sobald begrindeter Verdacht vorliegt, daß die 
Verstümmelung nicht zufällig, sondern absichtlich herbeigeführt ist, um sich dem Militairdienst zu ent- 
ziehen, durch die betreffenden Ersatz-Kommissionen der Staatsanwaltschaft, beziehungsweise dem kom- 
petenten Gerichte zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu bezeichnen. Wird die Einleitung 
der gerichtlichen Untersuchung wegen mangelnder Beweise abgelehnt, event. der Angeklagte freigesprochen, 
so findet eine Heranziehung zum Militairdienst nicht statt. 
Militairpflichtige und Rekruten dagegen, welche der vorsätzlichen Selbstverstümmelung für über- 
führt erachtet und deßhalb gerichtlich bestraft worden, sind, wenn sie noch arbeitsfähig geblieben sind, 
ohne Rücksicht auf die Dauer der erlittenen Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht auf Loosnummer, 
Lebenealter oder sonstige Zurückstellungsgründe zur Ableistung der gesetzlichen dreijährigen Dienstpflicht 
in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen, sobald die zuerkannte Gefängnißstrafe verbüßt ist. 
2. Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militairdienst ganz oder theilweis zu entziehen, auf
	        

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