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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1876
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
53
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1876
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

Full text

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des Vorortes die erstmalige Wahl des Vereinsvorstandes für die Dauer von drei Jahren 
zu erfolgen. 
Zu diesem Behufe sind die Vereinsmitglieder zu einer Wahlversammlung am Vor- 
orte oder an einem andern dazu passend gelegenen Orte des Vereinsbezirks schriftlich 
einzuladen. Die Versammlung wird wahlfähig, wenn mindestens ein Drittel der Ein- 
geladenen erschienen ist. 
In dieser Versammlung ist sowohl der Bezirksvereins-Vorstand als ein Stellvertreter 
desselben von den Anwesenden mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen. Erst wenn bei 
zwei Wahlgängen eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu erlangen sein sollte, entscheidet im 
dritten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit, beziehungsweise das Loos unter Den- 
jenigen, welche in diesem dritten Wahlgange die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. 
Der Oberamtsarzt des Vororts hat die erfolgte Constituirung des Vereins unter 
Beifügung eines Namensverzeichnisses der Mitg'ieder, sewie den Namen des gewählten 
Vereinsvorstands und seines Stellvertreters dem Medicinal-Kollegium anzuzeigen und 
die in seinem Besitze befindlichen Beitrittsanmeldungen dem neugewählten Vereinsvor- 
stande zu übergeben. 
Sobald dies geschehen sein wird, hat die officielle Thätigkeit des Oberamtsarztes 
im Bezirks-Verein ihr Ende erreicht. 
S. 7. 
Jeder Bezirks-Verein hat sich eine bestimmte Geschäfts-Ordnung zu geben und durch 
ein Statut die Rechte und Pflichten der Mitglicder, die besonderen Folgen, welche sich 
an die unterlassene Erfüllung der Pflichten knüpfen, die Art der späteren Besetzung der 
Stellen des Vorstandes und seines Stellvertreters, die Aufbringung der erforderlichen 
Geldmittel, die Verwaltung derselben, die Abänderung des Statuts und die Auflösung 
des Vereins festzusetzen. 
Der spätere Eintritt neuer Vereinsmitglieder ist bei dem Vereinsvorstand anzumelden; 
desgleichen der Wiederaustritt älterer Mitglieder, falls solcher nicht durch den Tod erfolgt. 
8. 8. 
Die Auflösung eines Bezirks-Vereins erfolgt jedenfalls, wenn die Zahl seiner Mit- 
glieder unter ein Drittel der Zahl der im Vereinsbezirke ansäßigen Aerzte gesunken ist. 
Es bleibt den Aerzten eines Bezirks, in welchem ein Verein nicht zu Stande ge- 
kommen ist, oder sich wieder aufgelöst hat, überlassen, später die Constituirung eines
	        

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