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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1877
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
54
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1877
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

Full text

171 
Die Schnellzugstaxe zweiter Klasse wird vergütet, wenn bei Benützung eines Schnell- 
(Eil= oder Kurier-) Zzugs vermöge der Zeitersparniß die Gesammtentschädigung für den 
Zeugen sich nicht erhöht. 
Für Strecken, auf welchen weder Eisenbahn noch Dampfboot benützt werden kann, 
wird sowohl für die Hin= als für die Rückreise eine Vergütung von 6 Pfennigen für 
Einen Kilometer gewährt. 
Für Strecken, auf welchen weder die Eisenbahn noch das Dampfboot benützt werden 
kann, ist dem Zeugen, wenn er wegen jugendlichen Alters, Kränklichkeit oder Gebrechlich- 
keit oder wegen übler Witterung die Reise nicht zu Fuß machen kann, oder wenn die 
Ortsentfernung mehr als fünfzehn Kilometer beträgt, anstatt der im vorhergehenden Ab- 
satz bestimmten Aversalgebühr nach vorgängiger Bescheinigung voller Ersatz des in dem 
einzelnen Fall erforderlichen Reiseaufwands, insbesondere der Auslage für ein besonderes 
Gefährt, wenn der Zeuge nach den Umständen sich eines solchen bedienen mußte, zu 
gewähren. 
Der Zeuge, welcher den Weg nicht zu Fuß zurücklegen kann, hat, auch wenn die 
Ortsentfernung weniger als 4 Kilometer beträgt, Reisekostenentschädigung anzusprechen. 
8. 6. 
Die Tagesgebühr (8§. 2, 4) wird nach der Dauer der Zeit bemessen, auf welche der 
Zeuge durch die Erfüllung der Zeugnißpflicht in Anspruch genommen ist. 
Der Buuchtheil einer Stunde wird für voll gerechnet. 
Bei auswärtigen Zeugen wird nicht bloß die zur Hin= und Rückreise erforderliche 
Zeit und die Dauer des nothwendigen Aufenthalts bei der Behörde, vor welcher die 
Vernehmung stattfindet, sondern auch der durch eine Unterbrechung der Verhandlung ver- 
anlabte oder zur Erholung nöthige Aufenthalt am Ort der Vernehmung eingerechnet. 
Ist dem Zeugen die besondere Vergütung für Uebernachten zu gewähren, so bleibt 
die betreffende Nacht bei Berechnung der Tagesgebühr außer Berechnung. 
Wenn für die Bemessung der Reisegebühr die Ortsentfernung maßgebend ist (Abs. 4 
des §. 5), so wird die auf der Hin= und Rückreise zurückzulegende Entfernung zu- 
sammengerechnet. Ergibt sich hiebei ein Bruchtheil eines Kilometers, so wird die Ver- 
gütung wie für einen vollen Kilometer gewährt. 
8. 10. 
Wenn um besonderer Verhältnisse willen die in den 88. 2—7 be-
	        

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