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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1888
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
65
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1888
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 7. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend. (7)
  • Consignationsformulare.
  • A. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • B. Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Anlage A.: Anweisung für das Desinfikationverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
  • Anlage B.: Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Sachregister.

Full text

77 
felles und der Ausdehnungszustand der Lungen zu beschreiben. Es sind ferner die Lungen 
und zwar besonders die Durchschnittoflächen derselben mit besonderer Rücksicht auf das 
Interstitialgewebe und die Beschaffenheit der Lungenbläschen, der Bronchialdrüsen und 
vymphgefäße zu untersuchen. Auch der Inhalt der Bronchien und die Beschaffenheit der 
Bronchialschleimhant ist etzustelen 
6. Bei Pockenseuche. 
Sollte das Vorhandensein der re nn durch die Obduktion feslzustellen sein, 
so ist zunächst eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Beschaffen- 
heit der Haut am Kopfe, besonders um das Maul und die Augen, ferner an der inne- 
ren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, der Brust und der unteren Fläche des 
Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luströhre, der Lungen, des Herzens, 
des Kehl- und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen. 
Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und 
Muskeln ermiltelt wird. 
8. 34. 
Nach beendigter Obdultion sind die Kadaver und deren Abgänge zu beseitigen. 
Ist durch die Obdultion eine der im 8. 10 des Gesehes benannten Seuchen ermiltelt 
worden, so hat die Polizeibehörde die Beseitigung der Kadaver und deren Äbgänge nach 
den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheuten Vorschriften anzuordnen. 
36. 
Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obduktions- 
plätze und der zur Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den 
in der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haus- 
thiere“ enthaltenen Bestimmungen. 
Das Obduktionsprotokoll. 
36 
Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (s. §. 1) ein 
Protokoll aufgenommen. 
Die Obduzeuten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte 
Befund genau in das Protokoll ausgenommen wird. Zu dem Zwecke haben dieselben den 
betreffenden Theil des Protokolls entweder zu diktiren oder den Besund besonders schrift- 
lich aufzuseyen und dem Protokoll beizugeben. 
Der w0 zansse Besund. 
Das Protokoll, beziehentlich die #t Protokolle beigegebene und als ein Theil 
desselben actllem Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt werden. 
erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Besich- 
tigung. 5 Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, in 
welcher die Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt 
snh lich, r- jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als 
oberschrif
	        

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