Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1889
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
66
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1889
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

Full text

48 
do 
* 
do — 
St 
— 
— 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militärpflicht. 
Die Aushändigung der Loosungsscheine erfolgt unmittelbar nach der Loosung durch die Gemeinde- 
vorsteher oder deren Vertreter, welchen dieselben durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommission 
zugehen 
Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungsstammrollen durch Eintragung der Loos- 
nummern ergänzt. 
Die Loosungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungsstammrolle und jeder Gestellung 
vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt. 
Ueber Eintragungen beim Verziehen siehe §. 47,. 
8. 68. 
Beendigung des Musterungsgeschäfts. 
Nach geschehener Loosung ist das Musterungsgeschäft beendigt. 
Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loosung wird eine Verhandlung aufgenommen und von allen 
Mitgliedern der verstärkten Ersatzkommission unterzeichnet. 
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 
Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und reichen hierauf 
nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatzkommission eine summarische Uebersicht der Ergebnisse 
des Musterungsgeschäfts an die Ober-Ersotzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) ein. 
War der Infanterieoffizier mit Führung der alphabetischen Liste des Bezirkskommandeurs 
im Musterungstermin beauftragt (S. 64,2), so kann derselbe auch zum Vergleichen der Listen 
noch herangezogen werden. 
Ueber etwaige während des Musterungsgeschäfts bewirkte Einstellung unsicherer Dienst- 
pflichtiger ist bei Vorlage der Uebersicht Meldung zu erstatten (§. 66,6. 
Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 50 die Vorstellungslisten angelegt. Ob 
dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermin vorzulegen, bestimmt die Ober-Ersatzkom- 
mission. 
Der Vorstellungsliste A sind die betreffenden Ausschließungsscheine, der Vorstellungsliste B 
die Ausmusterungsscheine, der Vorstellungsliste C die Landsturmscheine beizufügen. 
Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Zuzug oder Wegzug der Militärpflichtigen 2c. 
Veränderungen ein, so sind erstere hiernach durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission vor 
Beginn des Aushebungsgeschäfts bezw. jedes Geschäftstages unter Aufnahme einer bezüglichen 
Bemerkung zu berichtigen. 
Im übrigen siehe §. 72,. 
Abschnitt IX. 
Aushebungsgeschäft. 
S. 69. 
Aushebungsreise. 
Der Plan zur Aushebungsreise wird durch die Infanterie-Brigadek d aufgestellt und den 
Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommissionen mitgetheilt. 
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment