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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Bibliographic data

Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1891
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
68
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1891
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

Full text

16 
von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglied der betreffenden Krankenkasse 
einen Stimmzettel abgibt, auf welchem die von ihm gewählten Vertreter, sowie deren erster 
und zweiter Ersatzmann nach Namen, Vornamen, Dienststellung und Wohnort genau zu 
bezeichnen sind. 
Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze versicherte Kassenmitglieder, welche im Betriebe der Eisenbahn= und Dampf- 
schiffahrtsverwaltung beschäftigt sind, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden 
und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Die Wahl erfolgt jeweils auf 4 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Ver- 
treter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos be- 
stimmt. Die Loosziehung ist nach den Anordnungen des mit der Leitung der Wahl Be- 
auftragten (Abs. 1) vorzunehmen. Demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Aus- 
scheidenden können wieder gewählt werden. (§. 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 
8. 4. 
Die Stimmzettel sind mit der Bezeichnung der Krankenkasse und der Unterschrift 
der wahlberechtigten Vorstandsmitglieder versehen innerhalb der Frist von 2 Wochen vom 
Tage der Anordnung der Wahl an den mit Leitung der Wahl Beauftragten (§. 3 Abs. 1) 
einzusenden. 
— 
. D. 
Der mit Leitung der Wahl Beauftragte hat unter Zuziehung eines wahlberech- 
tigten Vorstandsmitglieds einer der wählenden Krankenkassen das Ergebniß der Wahl 
festzustellen. 
Dabei ist die Wahlberechtigung der einzelnen Vorstandsmitglieder, sowie die Wähl- 
barkeit der von denselben gewählten Vertreter und ihrer Ersatzmänner zu prüfen. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. 
Spätestens innerhalb 3 Wochen nach der Anordnung der Wahl hat der mit deren 
Leitung Beauftragte die Verhandlungsschrift über die Vornahme der Wahl und ein Ver- 
zeichniß der für die einzelnen Wahlbezirke gewählten Vertreter der Arbeiter und deren 
Ersatzmänner nebst den zugehörigen Stimmzetteln der Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen vorzulegen. Von dieser werden die Namen der gewählten Vertreter und ihrer 
Ersatzmänner im Staatsanzeiger und im Amtsblatt der Verkehrsanstalten veröffentlicht.
	        

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